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Höhe einer Sonderzahlung durch schlüssiges Verhalten bestimmt

Höhe einer Sonderzahlung kann sich an ausgezahlter Rate bemessen

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 12.12.2016, Aktenzeichen 8 Sa 43/15

Wurde ein jährlich regelmäßig gezahltes Weihnachtsgeld üblicherweise in zwei Raten ausgezahlt, kann die Auszahlung der ersten Rate die verbindliche Festlegung der Höhe der Sonderzahlung und damit auch der zweiten Rate bedeuten.

Eine Datenerfasserin ist seit 1999 bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt.  Im Arbeitsvertrag ist als freiwillige Leistung der Arbeitgeberin die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für jedes Arbeitsjahr vereinbart. Im Juni eines jeden Jahres wird ein Vorschuss in Höhe bis zu einem halben Monatsgehalt gezahlt. Für Arbeitsjahre, die nicht das volle Kalenderjahr umfassen, beträgt die Zahlung 1/12 für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses.

Der Datenerfasserin erhielt bis einschließlich 2013 jedes Jahr ein volles Bruttomonatsgehalt jeweils hälftig mit Abrechnung im Mai und November ausgezahlt. Im Oktober 2014 informierte die Arbeitgeberin, die zweite Zahlung der Jahressonderzahlung könne nicht mit der Novemberabrechnung erfolgen.

Die Datenerfasserin beantragte beim Arbeitsgericht, die Arbeitgeberin zur Zahlung der zweiten Hälfte des Gehalts als Jahresgratifikation für 2014 zu verurteilen.

Die Arbeitgeberin sei verpflichtet gewesen, ihr im November den zweiten Teil des Gehalts zu zahlen. Für 2014 stehe ihr ein volles Gehalt als Weihnachtsgratifikation zu. Der Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag sei intransparent. Die Arbeitgeberin müsse die für sie ungünstigste Auslegungsvariante gelten lassen. Mit der Abrechnung der Abschlagszahlung im Monat Mai habe die Arbeitgeberin bekannt gegeben, die Gratifikation werde im Jahr 2014 ein ganzes Monatsgehalt betragen.

Die Arbeitgeberin beantragte die Klageabweisung. Sie trug vor, der Freiwilligkeitsvorbehalt sei nicht wirksam, sie sei verpflichtet, eine Weihnachtsgratifikation zu zahlen. In § 3 des Arbeitsvertrages sei ein rechtlich wirksames Leistungsbestimmungsrecht enthalten, das nach billigem Ermessen auszuüben sei. Das habe sie getan, indem sie entschied, für das Jahr 2014 die Weihnachtsgratifikation auf 50% eines vollen Monatsgehalts festzulegen. Ihre Geschäftsergebnisse seien seit Jahren rückläufig. 2014 drohte zum ersten Mal das Abrutschen in die Verlustzone.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Datenerfasserin legte Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) ein. Mit ihrer Abschlagszahlung vom Mai 2014 habe die Arbeitgeberin eindeutig und unmissverständlich ausgedrückt, es werde eine weitere Zahlung erfolgen.

Die Arbeitgeberin argumentiert weiterhin, die Bestimmung der Leistung sei ihr vorbehalten. Es habe sich um eine Abschlagszahlung gehandelt. Damit sei erkennbar gewesen, dass die endgültige Leistungsbestimmung für 2014 noch erfolgen werde. Sie habe die endgültige Höhe der Leistung immer erst zum Jahresende ausgeübt. Sie sei nicht an die Höhe der Leistungsbestimmung aus den Vorjahren gebunden.

Das LAG entschied, der Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2014 bestehe in der Höhe eines vollen Monatsgehaltes. Durch die Abschlagszahlung im Mai 2014 in gleicher Höhe wie in den Vorjahren habe die Arbeitgeberin zum Ausdruck gebracht, die Höhe der Weihnachtsgratifikation werde auch im Jahr 2014 ein Gehalt betragen. Damit habe sie ihr Recht zur Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 II BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ausgeübt. Das ergebe sich aus der Auslegung von § 3 des Arbeitsvertrages sowie dem darauf beruhenden Verhalten der Arbeitgeberin.

Allgemeine Geschäftsbedingungen seien so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen, der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Es seien die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen.

In erster Linie orientiere sich die Auslegung am Wortlaut des Vertragstextes. Soweit in die Auslegung der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, gelte das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Zwecke.

Die Arbeitgeberin könne sich, außer bei laufendem Arbeitsentgelt, die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe zukünftig Sonderzahlungen gewährt werden und einen Rechtsanspruch grundsätzlich ausschließen. Der Begriff „freiwillig“ genüge nicht um einen Rechtsanspruch auszuschließen. Im Zusammenhang mit einer Sonderzahlung bringe der Begriff „freiwillig“ lediglich zum Ausdruck, dass die Arbeitgeberin nicht bereits durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zur Zahlung verpflichtet ist.

Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass die Arbeitgeberin zu einem nicht benannten Zeitpunkt die Höhe der Weihnachtsgratifikation bekannt gibt und damit auch unausgesprochen über deren Höhe entscheidet. Nur hinsichtlich der Maximalhöhe gebe es die Regelung, mindestens ein halbes Monatsgehalt zu zahlen.

Im Vertrag finde sich die Option einer zeitanteiligen Kürzung, falls das Arbeitsverhältnis nicht ein volles Jahr besteht. Daraus ergebe sich, dass die Gratifikation auch als Entgelt für geleistete Arbeit im Bezugszeitraum gelten solle. Damit weise die Weihnachtsgratifikation eine Mischung aus Arbeitsentgelt und Treueprämie auf.

Die Leistungsbestimmung erfolge durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Wirksamkeit der Gestaltungserklärung setze nach § 315 BGB keine Begründung der Leistungsbestimmung voraus. Die Willenserklärung müsse allein die zu bestimmende Leistung angeben, nicht die Entscheidungsmotive des Leistungsbestimmers. Eine teilweise Leistungsbestimmung sei nur zulässig, falls das zur Bedingung gemacht wurde.

Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich, die Arbeitgeberin habe durch die Gehaltsabrechnung im Mai 2014 und der entsprechenden Zahlung bekannt gegeben, sie werde wiederum eine Gratifikation wie in den vergangenen Jahren zahlen, in Höhe eines ganzen Gehalts. Wie bereits seit Anfang der Neunziger Jahre und damit über 20 Jahren sei im Mai ein halbes Gehalt als hälftige Gratifikation abgerechnet und gezahlt worden. Es wurde kein Vorbehalt darüber erklärt, dass eine Leistungsbestimmung für das Jahr 2014 noch nicht erfolgt sei und die Entscheidung darüber erst Ende des Jahres endgültig gefällt werde.

Aus dem Verhalten der Arbeitgeberin konnte die Datenerfasserin als konkludente (schlüssige) Erklärung schließen, die Arbeitgeberin werde sich wie in den vorhergehenden Jahren verhalten und am Jahresende den zweiten Teil der Gratifikation entsprechend der Höhe der Auszahlung der ersten Hälfte der Gratifikation im Mai 2014 zahlen.

Die Leistungsbestimmung müsse nicht vor der Zahlung der ersten Hälfte der Gratifikation vorgenommen werden, sondern könne bis zur Zahlung im November vorbehalten werden. Das müsse allerdings gegenüber den Mitarbeitern entsprechend kommuniziert und verdeutlicht werden.

In der Gehaltsabrechnung sei die Zahlung als Abschlag und nicht als Vorschuss bezeichnet worden. Ein Abschlag bedeute in der Regel eine Zahlung auf bereits verdienten aber noch nicht abgerechneten Arbeitslohn. Gegen einen Abschlag aber für einen Vorschuss spreche, dass der Abschlag nicht nur gezahlt, sondern auch abgerechnet wurde. Dennoch habe die Arbeitgeberin die Zahlung als Abschlag betitelt. Ein Arbeitnehmer konnte daraus schließen, dass es sich um einen Abschlag auf die gesamte ihm zustehende Leistung handele, die weitere Zahlung werde in Form eines weiteren halben Gehaltes als Gratifikation im November 2014 erfolgen.

Mit der vorbehaltslosen Zahlung im Mai mit der Bezeichnung als „Abschlag Jahresgratifikation“ und der konkludenten Bekanntgabe durch schlüssiges Verhalten in den Vorjahren konnte die Datenerfasserin darauf vertrauen, dies sei die Bekanntgabe der Höhe der Leistung für 2014, mit der Folge, es stehe ihr ein weiteres halbes Gehalt im November 2014 zu.

Die Revision für diese Entscheidung wurde zugelassen.