Sachgrundlose Befristung nach sehr kurzem Arbeitsverhältnis unzulässig?

Sachgrundlose Befristung nach sehr kurzem Arbeitsverhältnis

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2021, Aktenzeichen 7 AZR 530/20

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nicht zulässig, wenn mit derselben Arbeitgeberin bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen

Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen nur bei Ersteinstellung

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 06. Juni 2018, Aktenzeichen 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14

Ein Arbeitsverhältnis darf höchstens für die Dauer von zwei Jahren sachgrundlos befristet und höchstens drei Mal verlängert werden. Eine sachgrundlose Befristung ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Befristung ohne Sachgrund bei Vorbeschäftigung

Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 11.07.2017, Aktenzeichen 8 Sa 1578/16

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist rechtsunwirksam, wenn bereits ein Arbeitsverhältnis mit derselben Arbeitgeberin bestanden hatte. Dabei ist es unerheblich, wie lange das vorherige Arbeitsverhältnis zeitlich zurückliegt.