Änderungskündigung zur Herabstufung gerechtfertigt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.09.2011, 2 AZR 451/10

Nach 13 Jahren leitender Tätigkeit bekam eine Schulleiterin die Bitte, in eine Änderung ihrer gehaltlichen Einstufung einzuwilligen. Sie sollte zukünftig geringer entlohnt werden. Die Zahl der Schüler hatte sich deutlich verringert. Der bisher angewandte Tarif sei für die Leitung eines Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern vorgesehen. Die Schulleiterin lehnte die Bitte ab.