Urlaub verfällt nur durch Aufforderung des Arbeitgebers

Befristung von tariflichem Urlaubsanspruch

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2020, Aktenzeichen 9 AZR 259/19

Die Befristung des Urlaubsanspruchs setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge trägt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Er muss den Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.

Wann kann Urlaub verfallen?

Verfall von Urlaubsanspruch

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09. April 2019, Aktenzeichen 4 Sa 242/18

Urlaub kann in der Regel nur dann verfallen, wenn die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer aufgefordert hat den Urlaub zu nehmen und ihm klar und deutlich erklärte, dass der Urlaub sonst nach Ablauf des Urlaubsjahres bzw. Übertragungszeitraumes verfällt.