Befristete Vertretung bei anderweitigem Einsatz im Unternehmen
Befristete Vertretung eines Stammarbeitnehmers
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2017, Aktenzeichen 7 AZR 436/15
Der Sachgrund der Vertretung eines Stammarbeitnehmers kommt bei einem anderweitigen Einsatz im Unternehmen nur in Betracht, wenn die Arbeitgeberin die damit verbundene Umorganisation unmittelbar oder mittelbar mit einer befristeten Neueinstellung verknüpft, der befristet beschäftigte Arbeitnehmer also unmittelbar für die anderweitig eingesetzte Stammkraft beschäftigt wird oder sich die Verbindung zu diesem anderweitigen Einsatz durch eine Vertretungskette vermittelt.