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Änderungskündigung eines Schulbusfahrers wegen distanzlosen Verhaltens gegenüber Kindern ist wirksam

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer), Urteil vom 22.07.2025, Aktenzeichen 2 SLa 34/25

Leitsatz:

Ein Busfahrer unterliegt gemäß § 241 Abs. 2 BGB der Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und insbesondere distanzloses Verhalten gegenüber den von ihm zu befördernden Kindern zu unterlassen.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) bestätigt mit Urteil vom 22.07.2025 die Entscheidung des Arbeitsgerichts Schwerin und weist die Berufung eines Busfahrers gegen zwei Änderungskündigungen zurück. Die Änderungskündigung führt – weil der Kläger das Änderungsangebot nicht angenommen hat – zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2024.

Der 1964 geborene Kläger war seit November 2017 als Busfahrer bei der Beklagten tätig, vertraglich dem Betriebsteil G‑Stadt zugeordnet, bei 40 Wochenstunden und rund 3.400 € Bruttomonatsgehalt. Im Arbeitsvertrag war eine Klausel enthalten, nach der der Arbeitnehmer andere zumutbare und gleichwertige Tätigkeiten bei betrieblicher Notwendigkeit übernehmen muss; diese bezog sich jedoch nur auf die Tätigkeit, nicht auf den Arbeitsort. Der Kläger war seit 2019 mehrfach zeitlich befristet nach G‑Stadt versetzt worden.

Auslöser des Rechtsstreits war ein Vorfall im November 2023 im Schülerverkehr: Die Eltern eines Schulmädchens meldeten der Beklagten, der Kläger habe Kindern regelmäßig Bonbons und kleine Geschenke verteilt, ihrer Tochter die Lippen mit einem im Bus gefundenen Lippenstift bemalt und sei zur Belustigung der Kinder im öffentlichen Straßenverkehr mehrfach in Schlangenlinien gefahren. Die Eltern äußerten massive Sicherheitsbedenken und kündigten an, eine Strafanzeige zu prüfen.

In einem Personalgespräch am 06.12.2023 mit Geschäftsführung, Betriebsrat und den Eltern räumte der Kläger ein, Bonbons verteilt, die Lippen des Mädchens bemalt und zur Unterhaltung der Kinder Schlangenlinien gefahren zu sein. Die Beklagte sagte den Eltern zu, den Kläger im Raum G‑Stadt nicht mehr im Rahmen der Schülerbeförderung einzusetzen, worauf die Eltern auf eine Strafanzeige verzichteten. Gleichzeitig teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur durch zukünftigen Einsatz im Stadtverkehr W‑Stadt in Betracht komme.

Mit Schreiben vom 05.03.2024 setzte die Beklagte den Kläger mit sofortiger Wirkung an den Betriebsstandort W‑Stadt um und sagte zu, die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter in der Dienstplanung zu berücksichtigen. Der Kläger stimmte weder der dauerhaften noch einer befristeten Umsetzung nach W‑Stadt zu. Nach Anhörung des Betriebsrats sprach die Beklagte mit Schreiben vom 04.09.2024 und 06.09.2024 eine Änderungskündigung aus, verbunden mit dem Angebot, den Kläger ab 01.01.2025 im Stadtverkehr W‑Stadt weiterzubeschäftigen. Der Kläger nahm dieses Angebot nicht an und erhob fristgerecht Änderungsschutzklage.

Der Kläger hielt die Änderungskündigung für sozial ungerechtfertigt und argumentierte, er sei als Schulbusfahrer beliebt gewesen und das Verteilen von Süßigkeiten sowie das Schminken der Lippen seien gut gemeint gewesen; das Mädchen habe sich „wie eine Prinzessin“ gefühlt. Er bestritt, ohne Grund Schlangenlinien gefahren zu sein und verwies auf das Ausweichen vor Tieren oder Pferdehaufen. Als Hauptbelastung machte er geltend, er müsse seine pflegebedürftige Mutter (Pflegegrad 3) betreuen und sei hierfür auf einen geteilten Dienst am Standort G‑Stadt angewiesen; der Einsatz in W‑Stadt verhindere Arztbesuche und Besorgungen. Außerdem sah er in der Maßnahme eine Schikane bzw. Fortsetzung von Mobbing und meinte, eine Abmahnung oder ein Einsatz auf anderen Linien in G‑Stadt, ggf. im Rufbus, hätte ausgereicht.

Die Beklagte berief sich demgegenüber auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung und mangelnde Eignung des Klägers für den Schülerverkehr. Das Verschenken von Bonbons, insbesondere aber das Bemalen der Lippen eines Grundschulkindes mit einem gefundenen Lippenstift sei distanzlos, übergriffig, gesundheitlich bedenklich und könne als sexualisiertes Verhalten verstanden werden. Sie sah sich aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Kindern und zum Schutz ihres Rufes zum Handeln gezwungen und bewertete die Versetzung in den Stadtverkehr W‑Stadt als mildeste arbeitsrechtliche Reaktion. Die Beklagte wies darauf hin, sie habe zugesagt, die Pflegetätigkeit bei der Dienstplanung zu berücksichtigen, und ein speziell auf den Kläger zugeschnittener Dienstplan in G‑Stadt sei organisatorisch unzumutbar und käme einer Belohnung seines Fehlverhaltens gleich.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; dagegen legte der Kläger Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht als zulässig, aber unbegründet zurückwies. Zunächst stellt das LAG klar, dass es sich nicht um eine „überflüssige“ Änderungskündigung handelt: Der vertragliche Arbeitsort war G‑Stadt; die allgemeine Versetzungsklausel erfasste nur die Art, nicht den Ort der Tätigkeit, sodass die Beklagte den Kläger nicht per Direktionsrecht nach W‑Stadt versetzen konnte und daher eine Änderungskündigung erforderlich war. Eine arbeitsvertragliche Konkretisierung auf den Einsatzort G‑Stadt und den geteilten Dienst sei trotz längerer Praxis nicht eingetreten, da keine dahingehende (auch keine stillschweigende) Vertragsänderung dargelegt sei.

In der Sache bejaht das Gericht eine verhaltensbedingte soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG i.V.m. § 2 KSchG. Es sieht eine erhebliche Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB: Der Kläger habe im besonders sensiblen Bereich der Schülerbeförderung die gebotene Distanz zu den Kindern nicht eingehalten. Ein Busfahrer müsse nicht nur jegliche Übergriffe unterlassen, sondern bereits den Eindruck sexueller Motivation vermeiden, da dies zwangsläufig Ängste bei Eltern und Kindern auslöse. Das Bemalen der Lippen eines Grundschulmädchens mit einem im Bus gefundenen Lippenstift überschreite eindeutig die Grenzen sozialadäquaten Verhaltens, verletze die Intimsphäre des Kindes, das Erziehungsrecht der Eltern sowie deren Recht, über Süßigkeitenkonsum zu entscheiden.

Das Gericht betont, dass es für die Unerwünschtheit des Verhaltens nicht darauf ankommt, ob das Kind subjektiv Freude geäußert hat; maßgeblich sei eine objektive, für den Kläger erkennbare Unerwünschtheit aus Sicht der Eltern. Ebenso habe der Kläger die Pflicht, das Ansehen der Beklagten zu wahren; sein distanzloses Verhalten gegenüber anvertrauten Grundschulkindern sei geeignet, die Beklagte in Misskredit zu bringen.

Eine Abmahnung hielt das LAG für entbehrlich. Die Pflichtverletzung sei so schwerwiegend, dass schon ihre erstmalige Hinnahme unzumutbar sei. Das Bemalen der Lippen eines Grundschulkindes mit einem gefundenen Lippenstift stelle ein eindeutig sozial unerwünschtes Verhalten dar, das die Würde des Kindes, das Erziehungsrecht der Eltern und das Ansehen der Beklagten erheblich beeinträchtige; der Kläger konnte nicht annehmen, dies sei vertragsgemäß. Hinzu komme, dass aufgrund der typischen Überwachungssituation im Bus (keine ständige Kontrolle durch Arbeitgeber oder Eltern) ein besonders hohes Vertrauen in die Integrität des Fahrers erforderlich sei und der Kläger keine Einsicht in die Schwere seines Fehlverhaltens gezeigt habe. Eine Wiederholungsgefahr sei daher nicht auszuschließen, sodass eine Abmahnung kein geeignetes Mittel zur Konfliktlösung dargestellt hätte.

Bei der Verhältnismäßigkeit der Änderungskündigung stellt das Gericht darauf ab, dass die Versetzung in den Stadtverkehr W‑Stadt das mildere Mittel zur Vermeidung weiterer Pflichtverletzungen und zur Entschärfung des Drucks der Eltern sei, verglichen mit einer Beendigungskündigung. Durch den Einsatz im Stadtverkehr werde der Kontakt zur Tochter der Eheleute E. weitgehend ausgeschlossen; zudem befördert der Kläger dort nicht ausschließlich minderjährige Schüler, die dem Erziehungsrecht der Eltern unterliegen. So werde sowohl die Gefahr weiterer distanzloser Verhaltensweisen als auch eines Ansehensverlustes der Beklagten reduziert.

Das Gericht gewichtet das Interesse der Beklagten am Schutz der Kinder, der Elterninteressen und ihres Rufes höher als das Interesse des Klägers an der Beibehaltung des Einsatzortes G‑Stadt und des geteilten Dienstes. Das Pflegeinteresse des Klägers für seine Mutter führe zu keinem anderen Ergebnis, da die Beklagte zugesagt habe, ihm bei der Diensteinteilung entgegenzukommen, und der Kläger nicht konkret dargelegt habe, welche konkreten Pflegeleistungen in welchem Umfang durch den Einsatz in W‑Stadt unmöglich würden. Eine Pflicht der Beklagten, den Kläger auf einem seinen Wünschen entsprechenden Arbeitsplatz oder in einem Rufbusdienst ohne Einbußen zu beschäftigen, bestehe nicht; konkrete mildere Alternativen habe der Kläger nicht aufgezeigt.

Schließlich verneint das LAG eine Pflicht der Beklagten, sich bei der von den Eltern erzeugten Drucksituation schützend vor den Kläger zu stellen, da dieser die Situation durch sein Verhalten selbst herbeigeführt habe. Indem die Beklagte statt einer Beendigungskündigung eine Änderungskündigung aussprach und so auch eine mögliche Strafanzeige abwendete, sei sie ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger nachgekommen. Die Berufung des Klägers wird daher kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wird mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.