Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 15.10.2025, Aktenzeichen 4 TaBV 9/25
Leitsatz:
Mitglieder der Einigungsstelle haben gem. § 76a Abs. 1 BetrVG neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Auslagen, die durch ihre Tätigkeit entstehen, soweit diese erforderlich und nicht unverhältnismäßig sind. Erfolgt keine Vereinbarung einer pauschalierten Abrechnung, sind notwendige Kosten grundsätzlich spezifiziert nachzuweisen. Der zur Kostenerstattung verpflichtete Arbeitgeber muss imstande sein, den Umfang der von ihm zu tragenden Kosten festzustellen und nicht erstattungsfähige Beträge zu erkennen.
Inhaltlicher Hintergrund:
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte über die Höhe der Fahrtkostenerstattung eines vom Betriebsrat bestellten Beisitzers einer Einigungsstelle zu entscheiden, der für die Teilnahme an zwei Einigungsstellensitzungen Reisekosten nach einem Kilometersatz von 0,61 € pro gefahrenem Kilometer geltend machte. Die Arbeitgeberin hatte die Fahrtkosten lediglich mit 0,42 € pro Kilometer erstattet, sodass der Beisitzer eine Differenz von 120,29 € sowie Verzugszinsen und eine Verzugskostenpauschale verlangte.
Sachverhalt:
Der Beteiligte zu 1 war als Beisitzer einer Einigungsstelle zum Thema „PEP September und Oktober 2023“ bestellt worden. Der Einigungsstellenvorsitzende stellte der Arbeitgeberin 6.326,27 € in Rechnung; der Beisitzer rechnete daraufhin seine Vergütung mit 7/10 des Nettobetrags des Vorsitzenden (3.500 €) zuzüglich Fahrtkosten von 324,52 € und Umsatzsteuer ab und kam insgesamt auf 4.986,11 €. Die Arbeitgeberin zahlte 4.865,82 € und legte dabei für die Pkw-Fahrten zwischen Wohnort bzw. Kanzlei und Bahnhof I‑Stadt nur 0,42 € pro Kilometer zugrunde.
Der Beisitzer stützte seinen Anspruch auf einen höheren Kilometersatz auf die ADAC‑Autokostenliste für einen Skoda Octavia und meinte, dies bilde den tatsächlichen Aufwand von 0,61 € je Kilometer realistisch ab. Die Arbeitgeberin verwies demgegenüber auf deutlich niedrigere, vom Gesetzgeber verwendete Pauschalen (z.B. 0,42 € im RVG, 0,30/0,35 € im Steuerrecht) und hielt die ADAC‑Liste für intransparent und nicht geeignet, weil sie eher Fahrzeug‑ als Fahrtkosten abbilde.
Prozessverlauf:
Das Arbeitsgericht Nürnberg wies den Antrag des Beisitzers zurück, weil schon die Entfernungsangaben widersprüchlich waren (132 km eidesstattlich versichert, 133 km in der Abrechnung) und weil ein Kilometersatz von 0,61 € nicht schlüssig begründet sei. Es hielt in Anlehnung an § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG 0,30 € pro gefahrenem Kilometer für sachgerecht, stellte aber vor allem darauf ab, dass konkrete, tatsächlich angefallene Aufwendungen nicht dargelegt wurden.
Gegen diesen Beschluss legte der Beisitzer Beschwerde ein und argumentierte, steuerrechtliche und vergütungsrechtliche Pauschalen seien nicht anwendbar und die ADAC‑Autokostenliste sei sachnäher; er begehrte weiter 120,29 € plus Zinsen und 40 € Verzugspauschale. Die Arbeitgeberin beantragte Zurückweisung der Beschwerde und verwies erneut auf die gesetzgeberische Wertung in § 9 EStG sowie darauf, dass der Beisitzer nie konkrete Kostenpositionen vorgetragen habe.
Rechtliche Würdigung des LAG:
Das LAG bestätigt zunächst den allgemeinen Grundsatz, dass Mitglieder der Einigungsstelle nach § 76a Abs. 1 BetrVG neben ihrer Vergütung Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Auslagen, insbesondere auch Fahrtkosten, haben, soweit diese erforderlich und nicht unverhältnismäßig sind. Ohne vertragliche Pauschalvereinbarung müssen notwendige Kosten spezifiziert nachgewiesen werden; der Arbeitgeber soll anhand geeigneter Belege erkennen können, welche Kosten erstattungsfähig sind, was aus dem Rechtsgedanken des § 666 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgt.
Das Gericht bemängelt, dass der Beisitzer keinerlei detaillierte Angaben zu den konkreten Kosten seines Skoda Octavia gemacht hat, etwa zu Eigentum oder Leasing, Anschaffungskosten, Versicherungen, Steuern, Reparatur‑ und Servicekosten, Laufleistung sowie Ausstattung und Motorisierung. Selbst wenn man eine pauschale Betrachtung zuließe, sei nicht dargelegt, weshalb gerade die ADAC‑Autokostenliste gegenüber gesetzgeberischen Pauschalen maßgeblich sein solle und inwiefern deren Annahmen mit den tatsächlichen Verhältnissen des Beisitzers übereinstimmen. Zudem wurde die Liste nicht vorgelegt und nicht erläutert, auf welches konkrete Modell sich der geltend gemachte Satz von 0,61 € stützen soll.
Schließlich verweist das LAG darauf, dass auch der streitige Entfernungsansatz (132/133 km) und der konkrete Ausgangspunkt der Fahrten (Wohnsitz vs. Kanzleisitz) nicht schlüssig nachgewiesen worden sind und eine eidesstattliche Versicherung nicht den fehlenden Sachvortrag zum Wohnsitz ersetzen kann.
Entscheidung und Kernaussagen:
Das LAG Nürnberg weist die Beschwerde als unbegründet zurück; ein Anspruch auf weitere Fahrtkostenerstattung über den bereits von der Arbeitgeberin gezahlten Satz von 0,42 € pro Kilometer hinaus besteht nicht. Mangels materiellen Zahlungsanspruchs scheiden auch Ansprüche auf Verzugszinsen und die Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB aus. Die Rechtsbeschwerde wird mangels entscheidungserheblicher grundsätzlicher Rechtsfrage, insbesondere zur ADAC‑Autokostenliste im Rahmen des § 76a BetrVG, nicht zugelassen.
