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Remote-Cities ohne eigene Betriebsratsfähigkeit: BAG hält an Leitungs- und Verselbstständigungsmaßstab fest

Bundesarbeitsgericht (7. Senat), Beschluss vom 28.01.2026, Aktenzeichen 7 ABR 23/24

Leitsatz: 

Die Bestimmung eines Betriebs oder Betriebsteils als betriebsratsfähige Organisationseinheit iSv. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG knüpft an die Ausübung von Leitungsmacht bzw. an ein Mindestmaß organisatorischer Verselbstständigung an, für welche eine bloße „Interessengemeinschaft von Arbeitnehmern“ nicht ausreicht.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 28. Januar 2026 die Rechtsbeschwerden gegen die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Hannover und des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zurückgewiesen. Kern des Verfahrens war die Frage, ob die in sog. Remote-Cities zusammengefassten Liefergebiete eines Plattformunternehmens eigene betriebsratsfähige Einheiten sind oder dem Hauptbetrieb bzw. einer zentralen Einheit zuzuordnen sind.

Ausgangspunkt war die Betriebsratswahl im Liefergebiet B im Dezember 2022. Die Arbeitgeberin focht diese Wahl an und machte geltend, das Liefergebiet B sei weder ein Betrieb noch ein selbstständiger Betriebsteil, weil die wesentlichen personellen und sozialen Entscheidungen nicht vor Ort, sondern zentral bzw. über die HUB-City H gesteuert würden. Parallel stritten die Beteiligten über die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung weiterer Liefergebiete, insbesondere G.

Der BAG-Beschluss ist vor allem deshalb wichtig, weil der Senat den klassischen Betriebs- und Betriebsteilbegriff ausdrücklich bestätigt. Maßgeblich bleibt danach die Ausübung von Leitungsmacht beziehungsweise ein Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit. Eine bloße Interessengemeinschaft der Beschäftigten genügt nicht. Das Gericht stellt zudem klar, dass der Betriebsbegriff nicht primär räumlich, sondern funktional zu bestimmen ist; digitale Kommunikation und moderne Plattformstrukturen ändern daran nach Auffassung des Senats nichts, solange der Gesetzgeber keine andere Regelung trifft.

Verfahrensrechtlich wies das BAG zunächst mehrere Einwände zurück. Die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats H und des Wahlvorstands H waren hinsichtlich des auf die Remote-City G bezogenen Antrags unzulässig, weil die Begründung sich im Kern nur mit B auseinandersetzte. Im Übrigen waren die Rechtsbeschwerden zwar zulässig, aber unbegründet. Insbesondere hielt das Gericht die Wahlanfechtung der Arbeitgeberin für form- und fristgerecht: Der per E-Mail-to-Fax übermittelte Schriftsatz wahre die Form, die Zweiwochenfrist sei eingehalten, und die Vollmacht der handelnden Mitarbeiterin sei spätestens durch Vorlage der Originalvollmacht nachgewiesen worden.

Materiell-rechtlich bestätigte der Senat die Anfechtung der Betriebsratswahl in B. Die Wahl sei wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam, weil die Remote-City B weder ein eigener Betrieb noch ein selbstständiger Betriebsteil gewesen sei. Entscheidend war für das BAG, dass die wesentlichen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten durch Mitarbeiter in H bzw. an der Zentrale getroffen wurden und nicht allein für B zuständig waren. Dass es getrennte Schichtplanung und keinen Personalaustausch gab, reichte dem Gericht nicht aus, um eine organisatorische Verselbstständigung anzunehmen.

Ebenso bestätigte das BAG den Feststellungsantrag der Arbeitgeberin: Die Organisationseinheit B sei als unselbstständige betriebsverfassungsrechtliche Einheit dem Hauptbetrieb in H zuzuordnen. Der Senat betonte dabei, dass die Feststellung nicht bloß eine unzulässige Teilfeststellung sei, sondern die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von B abschließend kläre. Auch die Wideranträge des Betriebsrats B hatte das Gericht daher zu Recht als unbegründet angesehen.

Für die Praxis ist der Beschluss besonders relevant für Plattformunternehmen, logistisch organisierte Remote-Strukturen und andere dezentral gesteuerte Arbeitsmodelle. Das BAG signalisiert klar, dass selbst bei digitaler Steuerung und räumlich getrennten Liefergebieten die klassische betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung über Leitungsmacht und organisatorische Selbstständigkeit maßgeblich bleibt.