Betriebsvereinbarung für Kurzarbeit
Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung für Kurzarbeit
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.11.2015, Aktenzeichen 4 Sa 1108/14
Eine Betriebsvereinbarung für Kurzarbeit ist nur dann wirksam wenn Beginn und Dauer der Kurzarbeit, Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder die betroffenen Abteilungen sowie die Zeiträume des Arbeitsausfalls konkret geregelt sind.