BLOG RECHTSPRECHUNG

Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung ist rechtswidrig

Betriebsrat verweigert Zustimmung für dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.07.2013, Aktenzeichen 7 ABR 91/11

Wird ein Leiharbeitnehmer unbegrenzt anstelle eines Stammarbeitnehmers eingesetzt, ist das ein Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Der Betriebsrat kann berechtigt seine Zustimmung verweigern.

Ein Zeitungsverlag beschäftigte eine Arbeitnehmerin nach ihrer Ausbildung zunächst nach geltendem Tarifvertrag. Später wurde sie über eine Leiharbeitsfirma, an der die Arbeitgeberin als Gesellschafterin beteiligt war, befristet für 2 Jahre eingesetzt. Nach wenigen Monaten sollte die befristete Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung in eine dauerhafte Leiharbeitnehmertätigkeit umgewandelt werden.

In Form einer Einstellungsmeldung beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung für eine zeitlich nicht beschränkte Beschäftigung als Leiharbeitnehmerin.

Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur Einstellung.

Der dauerhafte Einsatz von Leiharbeitnehmern widerspreche Absicht, Sinn und Zweck des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) argumentierte der Betriebsrat. Eine dauerhafte Ausleihe zu anderen Tarifen sei rechtlich unzulässig. Die vom Gesetzgeber gewollte Funktion des AÜG könne nur erfüllt werden, wenn die Überlassung nur vorübergehend oder in Ausnahmesituation erfolge, beispielsweise bei Auftragsspitzen, Elternvertretung, Krankheit, Mehrarbeit o.Ä.
Die beim Zeitungsverlag praktizierte Dauerausleihe und damit die Umgehung der geltenden Tarifordnung verstoße gegen Artikel 9 des Grundgesetzes. Es sei Ziel des AÜG neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu erschließen, nicht Stammarbeitsplätze in Leiharbeitsplätze umzuwandeln.

Die Arbeitgeberin habe auch gegen das zwingende Mitbestimmungsrecht nach § 95 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) verstoßen. Sie habe einseitig entschieden, dass bei freiwerdenden Stellen die personelle Auswahl auf Leiharbeitnehmer beschränkt werde.

Aus diesen Gründen verweigere der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung.

Mit einer weiteren Einstellungsmeldung begründete die Arbeitgeberin, die Einstellung sei aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. Der Betriebsrat widersprach erneut.

Die Arbeitgeberin begehrte beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung sowie die Feststellung der Dringlichkeit des vorläufigen Einsatzes. Das Arbeitsgericht entsprach den Anträgen der Arbeitgeberin. Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Beschwerde des Betriebsrats gegen das Urteil zurück. Der Betriebsrat verfolgt mit seiner Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) weiterhin die Abweisung der Anträge der Arbeitgeberin.

Das BAG erklärte, die beabsichtigte Einstellung verstoße gegen ein Gesetz. Sie widerspreche dem aus §1 Abs.1 Satz 2 des AÜG folgenden Verbot einer Arbeitnehmerüberlassung, die nicht vorübergehend ist.

Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung könne nicht gerichtlich ersetzt werden, da die Einstellung nach geltender Gesetzlage gegen ein Gesetz im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) verstoße.

§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG wurde 2011 in das AÜG eingefügt und trat erst nach den Entscheidungen der Vorinstanzen in Kraft. Das BAG habe nach der nun geänderten Rechtslage zu entscheiden.

Das Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung sei durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Es diene zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer. Zugleich begrenze es im kollektiven Interesse der Belegschaft des Entleiherbetriebs deren Spaltung. Das gesetzliche Verbot der nicht mehr vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung sei ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel um den Gefahren, die mit einer unbegrenzten Arbeitnehmerüberlassung verbunden sind, zu begegnen.

§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG sei ein Verbotsgesetz iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, dessen Verletzung den
Betriebsrat zur Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung berechtige.