BLOG RECHTSPRECHUNG

Massenentlassungen -Was ist ein beherrschendes Unternehmen?

Massenentlassungen – Beherrschendes Unternehmen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 07.08.2018, Aktenzeichen C 61/17, C 62/17 und C 72/17

Unter einem beherrschenden Unternehmen ist jedes Unternehmen zu verstehen, das durch Beteiligungen oder andere rechtliche Verbindungen in der Lage ist, bestimmenden Einfluss auf die Arbeitgeberin auszuüben, um Massenentlassungen zu erwägen oder durchzuführen.

Drei Flugabfertigungsmitarbeiterinnen arbeiteten in einem Unternehmen, das ausschließlich Leistungen für ein weiteres Unternehmen ausführte, welches dem gleichen Konzern angehörte und in verschiedenen Geschäftsbereichen von Flughäfen tätig war. Wegen erwirtschafteter Verluste kündigte das beauftragende Unternehmen schrittweise die Verträge. Die bisher erbrachten Leistungen sollten an konzernfremde Betriebe vergeben werden.

In einer Gesellschafterversammlung des auftragnehmenden Unternehmens wurde durch das beauftragende Unternehmen als alleinig stimmberechtigte Gesellschafterin der Beschluss zur Stilllegung des auftragnehmenden Unternehmens gefasst. Das Unternehmen sei zum 31.März 2015 stillzulegen und die dem Betriebszweck dienende Organisation aufzulösen.

Der Betriebsrat wurde im Januar 2015 über geplante Massenentlassungen informiert und angehört. Gegen sämtliche Kündigungen legte der Betriebsrat Widerspruch mit der Begründung ein, dass es sich in beiden Unternehmen um eine gesteuerte Verlustsituation handele. Der Widerspruch des Betriebsrats wurde von der Arbeitgeberin jedoch nicht berücksichtigt.

Im Januar 2015 wurde das Arbeitsverhältnis der drei Flugabfertigungsmitarbeiterinnen zum 31.08.2015 gekündigt. Gegen die Massenentlassungen wurden erfolgreich mehrere Kündigungsschutzverfahren eingeleitet. Im Juni 2015 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat es sei eine neue Massenentlassung geplant. Diese erfolgte rund 2 Wochen nach der Unterrichtung mit Wirkung zum 31.01.2016.

Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklagen der drei Flugabfertigungsmitarbeiterinnen ab. Diese legten Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) ein.

Das LAG kam zu der Auffassung, dass der Begriff „den Arbeitgeber beherrschende Unternehmen“ im nationalen Arbeitsrecht unterschiedlich ausgelegt werde. Könne dieser Begriff weitergehend ausgelegt werden, indem auch Unternehmen erfasst werden, die nicht zum Konzern gehören, jedoch rechtlich oder tatsächlich beherrscht würden, bedeute dies, die ausgesprochenen Kündigungen könnten unwirksam sein.

Zur Klärung legte das LAG dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgende Frage vor:

„Ist beherrschendes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 der europäischen Richtlinie 98/59 nur ein Unternehmen, dessen Einfluss über Beteiligungen und Stimmrechte abgesichert ist, oder reicht auch ein vertraglich bzw. faktisch abgesicherter Einfluss (z. B. über Weisungsmöglichkeiten natürlicher Personen)?“

Zunächst legte der EuGH dar, der Begriff Beherrschung im Sinne der Richtlinie 98/59 bedeutet, dass ein Unternehmen eine strategische und betriebswirtschaftliche Entscheidung treffen kann, die die Arbeitgeberin zwingt, Massenentlassungen zu planen oder in Betracht zu ziehen. Der Wortlaut kläre jedoch nicht, welche Verbindungen zwischen Unternehmen und Arbeitgeberin vorliegen müssen, um daraus abzuleiten, unter welchen Umständen das Unternehmen die Arbeitgeberin beherrscht. Dafür seien die Entstehungsgeschichte sowie das verfolgte Ziel der Regelung zu berücksichtigen.

Unabhängig davon, ob die Massenentlassungen aufgrund einer Entscheidung des Unternehmens, das die betroffenen Arbeitnehmer beschäftigt, oder aufgrund einer Entscheidung seiner Muttergesellschaft in Betracht gezogen oder geplant werden, ist stets das erstgenannte Unternehmen als Arbeitgeberin zur Aufnahme der Konsultationen mit den Vertretern seiner Arbeitnehmer verpflichtet.

Die weite Fassung des Begriffs „den Arbeitgeber beherrschendes Unternehmen“ in der Richtlinie 98/59 diene dem verstärkten Schutz der Arbeitnehmer vor Massenentlassungen. Gleichzeitig seien jedoch das Unionsrecht und der Grundsatz der Rechtssicherheit zu wahren.

Die Auslegung der Entstehungsgeschichte ergebe, dass der Begriff „den Arbeitgeber beherrschendes Unternehmen“ jedes Unternehmen umfasse, das wegen seiner Zugehörigkeit zur gleichen Gruppe oder seiner Beteiligung am Gesellschaftskapital, die ihm eine Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung und/oder den Entscheidungsorganen des Arbeitgebers verschafft, den Arbeitgeber zwingen kann, eine Entscheidung zu treffen, mit der Massenentlassungen in Betracht gezogen oder vorgenommen werden.

Der bestimmende Einfluss kann auch dann in den Abstimmungsergebnissen entstehen, wenn etwa eine breite Streuung des Stammkapitals der Arbeitgeberin, einer geringen Beteiligung der Gesellschafter an den Versammlungen oder die Existenz von Verträgen zwischen Arbeitgeberin und Gesellschafter vorliegt.

Im Sinne des Schutzes der Rechtssicherheit könne nicht aus rein tatsächlichen Kriterien wie dem Bestehen gemeinsamer Vermögensinteressen der Arbeitgeberin und des anderen Unternehmens eine Beherrschung abgeleitet werden. Das gelte auch für ein wohlverstandenes Eigeninteresse des Unternehmens an der Beachtung der in der Richtlinie 98/59 enthaltenen Informations-, Konsultations- und Meldepflichten.

Die Heranziehung solcher Kriterien wäre geeignet, ein nationales Gericht zu umfangreichen Recherchen mit ungewissem Ergebnis zu zwingen, was dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderlaufen könnte.

Eine vertragliche Beziehung, die es nicht ermöglicht bestimmenden Einfluss auszuüben, genügt nicht um von einer Beherrschung im Sinne von Richtlinie 98/59 auszugehen.

Somit ist unter einem beherrschenden Unternehmen im Sinne von Richtlinie 98/59 jedes Unternehmen zu verstehen, das durch Beteiligungen am Gesellschaftskapital oder durch andere rechtliche Verbindungen in der Lage ist, einen bestimmenden Einfluss in den Entscheidungsorganen der Arbeitgeberin auszuüben und sie zu zwingen, Massenentlassungen in Betracht zu ziehen oder vorzunehmen.