Landesarbeitsgericht Hessen (16. Kammer) , Urteil vom 24.11.2025, Aktenzeichen 16 TaBV 27/25
Leitsätze:
- Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands führen nur dann zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht.
- Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Bestellung des Wahlvorstands kann eine wesentliche Verletzung des Wahlverfahrens darstellen und damit zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen.
Das LAG Hessen (Beschluss vom 24.11.2025 – 16 TaBV 27/25) hatte über die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Arbeitgeber zu entscheiden, in dem zuvor aufgrund tariflicher Konstruktionen zwei Betriebsräte bestanden hatten. Ausgangspunkt war, dass der kleinere der beiden Betriebsräte (im Unternehmen des Antragstellers zu 2) in einer außerordentlichen Sitzung am 12.06.2024 seinen Rücktritt beschloss und zugleich einen Wahlvorstand für eine einheitliche Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb bestellte, wobei Ersatzmitglieder nicht geladen wurden und der größere Betriebsrat der anderen Betriebseinheit im Amt blieb. Die anschließende Betriebsratswahl wurde vom 25. bis 28.07.2024 durchgeführt; das Wahlausschreiben wurde am 12. oder 13.06.2024 ausgehängt, ausländische Arbeitnehmer wurden nicht in ihrer Sprache informiert, und die zugelassenen Vorschlagslisten wurden nicht in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt gemacht.
Mehrere Arbeitgeber, wahlberechtigte Arbeitnehmer sowie eine Gewerkschaft machten im Wege verbundener Beschlussverfahren die Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit der Wahl geltend und rügten insbesondere: fehlenden Wahlgrund nach § 13 Abs. 2 BetrVG wegen unwirksamen Rücktrittsbeschlusses (u.a. wegen Nichtladung von Ersatzmitgliedern), die Zuständigkeit des kleineren statt des größeren Betriebsrats für die Wahlvorstandsbestellung, eine unzulässige Konkurrenzwahl, machttaktisches Vorgehen („schneller sein“ als der andere Betriebsrat), Mängel der Wählerliste, verspäteter Aushang des Wahlausschreibens sowie Gestaltung von Zeitpunkt, Zahl und Lage der Wahllokale. Der gebildete Betriebsrat verteidigte die Wahl als wirksam und verwies auf die Eilbedürftigkeit zur Vermeidung einer betriebsratslosen Zeit, die hohe Anwesenheit in der Rücktrittssitzung sowie darauf, dass ein möglicher Formfehler beim Rücktritt die Wahl allenfalls anfechtbar, nicht nichtig mache.
Das LAG stellt zunächst die strengen Grundsätze zur Nichtigkeit dar: Nur bei besonders krassen, evidenten Verstößen, die den Anschein einer gesetzmäßigen Wahl vollständig entfallen lassen („Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn“), ist Nichtigkeit anzunehmen; dies gilt auch bei Fehlern der Wahlvorstandsbestellung und beim Rücktrittsbeschluss, die grundsätzlich als einfache Errichtungsmängel zu behandeln sind, solange nicht ein massiver Verstoß oder ein machttaktisches bzw. willkürliches Kalkül der Minderheit vorliegt. Vor diesem Hintergrund verneint das Gericht eine unzulässige Konkurrenzwahl, weil der kleinere Betriebsrat vor der Wahl zurückgetreten war und damit ein Wahlgrund nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG vorlag; die Nichtladung zweier Ersatzmitglieder sowie die Zuständigkeitsfrage hinsichtlich des „richtigen“ Betriebsrats für die Wahlvorstandsbestellung werden als einfache Errichtungsmängel eingestuft, die die Wahl nicht nichtig machen. Auch die Wahl während der Ferien, die geringe Zahl und ungünstige Lage der Wahllokale, Mängel der Wählerliste sowie eine mögliche Unterschreitung der 6‑Wochen‑Frist des § 3 Abs. 1 Satz 1 WO genügen nach Auffassung des LAG nicht für die Annahme der Nichtigkeit, da sie nicht so gravierend seien, dass der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl entfalle.
Im zweiten Schritt prüft das LAG die Anfechtung nach § 19 Abs. 1 BetrVG und gelangt – wie bereits das Arbeitsgericht – zur Unwirksamkeit der Wahl wegen Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften, die das Wahlergebnis beeinflusst haben konnten. Zentrale tragende Erwägung ist, dass für die Bestellung des Wahlvorstands nach dem Rechtsgedanken des § 21a Abs. 2 BetrVG bzw. § 21 Abs. 2 BetrVG der zahlenmäßig größere Betriebsrat der Unternehmen der Antragsteller zu 1 und 3 zuständig gewesen wäre, nicht der kleinere Betriebsrat beim Antragsteller zu 2; dieser Zuständigkeitsverstoß bei der Wahlvorstandsbestellung betrifft nach Ansicht der Kammer wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens und kann das Wahlergebnis beeinflusst haben, etwa über die vom Wahlvorstand zu bestimmende Anzahl, Lage und zeitliche Ausgestaltung der Wahllokale. Zusätzlich wertet das LAG die unterlassene Wahlinformation in ausländischer Sprache (§ 2 Abs. 5 WO) und die fehlende gleichartige Bekanntmachung der zugelassenen Vorschlagslisten (§ 10 Abs. 2 WO) als weitere wesentliche Verstöße; beide können das Wahlverhalten ausländischer Arbeitnehmer bzw. die Kenntnis der Wahlberechtigten von den Listen beeinflusst haben, sodass die Wahl insgesamt unwirksam ist.
Das LAG weist sämtliche Beschwerden der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und des Betriebsrats gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen zurück, bestätigt die vom Arbeitsgericht angenommene Unwirksamkeit der Betriebsratswahl, verneint aber deren Nichtigkeit und lässt die Rechtsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zu. Insgesamt bekräftigt die Entscheidung die hohe Schwelle für die Annahme der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, hebt aber zugleich hervor, dass Zuständigkeitsfehler bei der Wahlvorstandsbestellung sowie Verstöße gegen Informations‑ und Bekanntmachungspflichten des Wahlverfahrens regelmäßig als wesentliche Wahlverfahrensverstöße die Anfechtbarkeit und damit Unwirksamkeit der Wahl begründen können.
