Abfindung aus dem Sozialplan

Anspruch auf Abfindung aus dem Sozialplan

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2017, Aktenzeichen 1 AZR 717/15

Sozialpläne haben die Funktion, voraussichtlich entstehende wirtschaftliche Folgen eines durch eine konkrete Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes auszugleichen oder zumindest zu mildern.

Gesamtbetriebsrat hat hier keine Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats beim Gesundheitsschutz

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.07.2017, Aktenzeichen 1 ABR 59/15

Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegt grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählten Betriebsrat. Der Gesamtbetriebsrat ist nur für Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.

Betriebliche Facebook-Seite kann der Mitbestimmung unterliegen

Mitbestimmung bei betrieblicher Facebook-Seite

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2016, Aktenzeichen 1 ABR 7/15

Können Besucher über eine betriebliche Facebook-Seite Postings zum Verhalten und zur Leistung von Mitarbeitern öffentlich einstellen, handelt es sich um eine technische Einrichtung zur Überwachung von Mitarbeitern, die der betrieblichen Mitbestimmung unterliegt.

Mitbestimmung bei betrieblichen Meldeverfahren

Betriebliche Meldeverfahren sind mitbestimmungspflichtig

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 04.09.2014, Aktenzeichen 2 TaBV 50/13

Wird in einem Unternehmen ein Verhaltenskodex eingeführt, sind die dort bestimmten betrieblichen Meldeverfahren nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) mitbestimmungspflichtig. Kann für einen internationalen Konzern in Deutschland kein Konzernbetriebsrat oder Gesamtbetriebsrat errichtet werden, weil die Konzernführung im Ausland ansässig ist, so ist der Betriebsrat für die Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts zuständig.

Zuständigkeit der Betriebsräte für einen Sozialplan

Zuständigkeit für einen Sozialplan

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.Februar 2014, Aktenzeichen 12 TaBV 36/13

In einem Konzern sind am Sozialplan der Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsräte sowie sämtliche Einzelbetriebsräte zu beteiligen, falls es ernsthafte Zweifel gibt, welches Gremium zuständig ist. Auf Arbeitgeberseite sind das herrschende und die beherrschten Unternehmen zu beteiligen.