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Reisezeit zum Einsatzort = Arbeitszeit

Reisezeiten gelten als Arbeitszeit

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.08.2019, Aktenzeichen 2 Sa 57/19

Für den Begriff der Arbeit kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeitsleistungen erbringt. Auch das Bereithalten zur Aufnahme der Arbeit zählt zur Arbeitszeit. Entscheidend ist allein, ob der Arbeitnehmer die Zeit aufwenden muss, um im ausschließlichen Arbeitgeberinteresse am Zielort die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Ein Baustellen- und Platzarbeiter war bei einem Recyclinghof angestellt. Er wurde von der Arbeitgeberin eingesetzt um in einem metallverarbeitenden Unternehmen im Rahmen eines Werksvertrages Hofarbeiten auf den Betriebshöfen dieses Unternehmens auszuführen. Der Platzarbeiter wurde ausschließlich im Rahmen dieses Werksvertrages über einen Zeitraum von insgesamt etwas mehr als 2 Jahren eingesetzt.

Für die Hin- und Rückreise zu den Betriebshöfen des metallverarbeitenden Unternehmens stellte die Arbeitgeberin ein Fahrzeug zur Verfügung, das der Platzarbeiter mit einem weiteren Kollegen gemeinsam für die tägliche An- und Abreise zum Einsatzort nutzte. Teilweise fuhr der Platzarbeiter selbst, teilweise wurde er von seinem Kollegen als Beifahrer mitgenommen. Die Anreisezeit zu den Betriebshöfen betrug zwischen 45 und 60 Minuten je einfache Fahrt, wurde von der Arbeitgeberin aber nicht vergütet.

Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreites machte der Platzarbeiter die Bezahlung von Reisezeiten für insgesamt 280 Einsätze geltend. Sein Zahlungsantrag umfasste sämtliche nicht vergüteten Reisezeiten im Streitzeitraum.

Der Arbeitsort wurde im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt. Zum Zeitpunkt der Einstellung stand jedoch bereits fest, dass der Einsatz auf den Betriebshöfen des metallverarbeitenden Unternehmens erfolgen werde.

Der Platzarbeiter machte beim Arbeitsgericht geltend, die Fahrzeiten zu den Einsatzorten müssten wie Arbeitszeit vergütet werden. Das Arbeitsgericht entsprach der Klage.

Mit ihrer Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) beantragte die Arbeitgeberin Klageabweisung. Das Arbeitsgericht habe die Absprache zwischen den Parteien fehlerhaft interpretiert. Die Arbeitgeberin hätte bei der Einstellung vereinbart, als Arbeitsort sollten die Betriebshöfe des metallverarbeitenden Unternehmens gelten. Indirekt ergebe sich der Arbeitsort auch daraus, dass dem Platzarbeiter und seinem Kollegen ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Es gebe zudem eine betriebliche Regelung, nach der Fahrten zum Einsatzort nur dann vergütet werden, wenn die Fahrzeit mehr als 60 Minuten beträgt. Entsprechend den Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag seien die Ansprüche bereits verfallen.

Hilfsweise machte die Arbeitgeberin geltend, für die Tage an denen der Platzarbeiter lediglich Beifahrer gewesen sei, müsse die Vergütung um 20 bis 30 Prozent reduziert werden.

Das Landesarbeitsgericht entschied, die Berufung habe keinen Erfolg. Die streitigen Reisezeiten zu den Einsatzorten gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit des Platzarbeiters.

Wurde im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart, welche Zeiten als Arbeitszeit gelten sollen, würden die allgemeinen Regeln gelten, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergeben. Dementsprechend habe der Platzarbeiter Anspruch auf Vergütung der An- und Abfahrzeiten als Arbeitszeit.

Die gesetzliche Vergütungspflicht der Arbeitgeberin umfasse nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern auch jede Tätigkeit die zur Erbringung der eigentlichen Tätigkeit notwendig ist. Arbeit als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sei jede Tätigkeit, die als solche ausschließlich der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses diene.

Der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück stelle grundsätzlich keine Arbeitsleistung dar. Werde die Tätigkeit außerhalb des Betriebes erbracht, zählten die Fahrten zur auswärtigen Arbeitsstelle zur vertraglichen Hauptleistungspflicht. Das wirtschaftliche Ziel sei, den Werkvertrag mit dem metallverarbeitenden Unternehmen auf seinen Betriebshöfen zu erfüllen. Die An- und Abreise gehöre zwingend dazu, unabhängig davon, ob sie vom Betrieb der Arbeitgeberin oder der Wohnung des Arbeitnehmers angetreten werde.

Die Parteien hätten das Arbeitsverhältnis für den Betrieb der Arbeitgeberin begründet. Damit gelte der Betriebssitz der Arbeitgeberin als vereinbarter Arbeitsort.

Der Arbeitsvertrag enthalte keine ausdrückliche Regelung zum Arbeitsort. Am Betriebssitz der Arbeitgeberin wurde das Einstellungsgespräch geführt und der Arbeitsvertrag abgeschlossen. Wegen fehlender weiterer Regelungen ergebe sich daraus der Betriebssitz als Arbeitsort.

Bereits von Beginn an war klar, dass der Einsatz auf mehreren Betriebshöfen des metallverarbeitenden Unternehmens erfolgen solle. Damit sei bereits kein Arbeitsort beim externen Unternehmen bestimmbar.

Mit der Bestimmung des Arbeitsortes bekomme der Arbeitnehmer eine Grundlage, auf deren Basis er bestimmen kann, ob das Arbeitsverhältnis für ihn wirtschaftlich erscheint. Die Fahrtkosten zum Arbeitsort gehörten zu seinem privaten Risiko und müssten für ihn kalkulierbar sein. Da der Arbeitslohn nur geringfügig oberhalb der Mindestlohngrenze festgelegt war, könne nicht angenommen werden, der Platzarbeiter würde eine Arbeit in den entfernt gelegenen Arbeitsorten aufnehmen. Der Gesamtaufwand für die Fahrtkosten dorthin im Verhältnis zum Arbeitslohn wäre sehr hoch.

Gegen die Vereinbarung der Einsatzorte als vertragliche Arbeitsorte spreche, dass dem Platzarbeiter und seinem Kollegen ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Für die Fahrten von und zur Arbeitsstätte mit einem Dienstfahrzeug würden die beiden Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil erlangen, der einer Beitrags- und Lohnsteuerpflicht unterliege.

Die Regelungen im Arbeitsvertrag unterstützen die Auslegung des Betriebssitzes der Arbeitgeberin als Arbeitsort. Dort wurde zwischen einer möglichen Versetzung in einen anderen Verantwortungsbereich innerhalb des Hauses und der Arbeit an einem anderen Einsatzort unterschieden.

Zeiten als Beifahrer gälten ebenfalls als Arbeitszeit. Für den Begriff von Arbeit komme es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeit erbringe. Das Bereithalten zur Aufnahme der Arbeit gelte ebenfalls als Arbeitszeit. Es sei nicht entscheidend, ob sich der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit anstrengen müsse. Es zähle lediglich, ob die Zeit im Interesse der Arbeitgeberin aufgewendet wurde.

Die Anfahrtszeiten zum Einsatzort seien mit dem vollen vereinbarten Stundenlohn zu vergüten. Es stehe den Parteien frei, eine andere Vergütung zu vereinbaren, für Zeiten in denen der Arbeitnehmer nicht voll beansprucht wird. Die Parteien haben aber keine solche Regelung getroffen.

Betriebliche Regelungen haben im Arbeitsverhältnis nur dann eine Bedeutung, wenn sie in den Arbeitsvertrag einbezogen wurden. Damit kommt einer von der Arbeitgeberin behaupteten betrieblichen Regelung, die Reisezeiten erst ab 60 Minuten vergütet, keine Bedeutung zu.

Der Hilfsantrag für eine verringerte Vergütung der Reisezeiten finde keine gesetzliche Grundlage.

Der Zahlungsanspruch sei auch nicht auf Basis der Verfallsklausel im Arbeitsvertrag verfallen, da diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sei.

Der Arbeitsvertrag sei von der Arbeitgeberin vorformuliert und unterliege deshalb den Regelungen für allgemeine Geschäftsbedingungen. Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie nach dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine Verfallsfrist von weniger als drei Monaten benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen.

Eine Revision zu dieser Entscheidung wurde nicht zugelassen.