Reisezeit zum Einsatzort = Arbeitszeit
Reisezeiten gelten als Arbeitszeit
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.08.2019, Aktenzeichen 2 Sa 57/19
Für den Begriff der Arbeit kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeitsleistungen erbringt. Auch das Bereithalten zur Aufnahme der Arbeit zählt zur Arbeitszeit. Entscheidend ist allein, ob der Arbeitnehmer die Zeit aufwenden muss, um im ausschließlichen Arbeitgeberinteresse am Zielort die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.