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Neuordnung der Vergütung für Betriebsräte

Die Neuordnung der Vergütung für Betriebsräte wurde beschlossen:

In der Kabinettsitzung vom 1.11.2023 hat die Bundesregierung beschlossen, den Empfehlungen der Expertenkommission “Rechtssicherheit in der Betriebsratsvergütung“ zu folgen und deren Vorschläge in das Betriebsverfassungsgesetz aufzunehmen. Der “Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes” sieht gemäß Berichten in den Medien Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz dergestalt vor, dass die §§ 37 IV und 78 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ergänzt werden.

So soll für die Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer nach § 37 IV Satz 1 BetrVG der Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsmandats ausschlaggebend sein, es sei denn, es liegt ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vor. In einer Betriebsvereinbarung können Arbeitgeber und Betriebsrat ein Verfahren zur Definition vergleichbarer Arbeitnehmer festlegen. Nur eine Überprüfung auf grobe Fehlerhaftigkeit wird die in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung festgehaltene Konkretisierung der Vergleichbarkeit erfahren können. Dies gilt ebenso für die von Arbeitgeber und Betriebsrat einvernehmlich erfolgte und in Textform dokumentierte Festlegung der Vergleichspersonen.

In § 78 BetrVG wird aufgenommen, dass im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt eine Begünstigung oder eine Benachteiligung des Mitgliedes einer der in Satz 1 des § 78 genannten Vertretung zu verneinen ist, wenn es in seiner Person die betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt, die für die Gewährung des Arbeitsentgelts vorausgesetzt werden und deren Festlegung nicht fehlerhaft im Ermessen erfolgt.