Häufige Kurzzeiterkrankungen können personenbedingte Kündigung rechtfertigen

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.05.2024, Aktenzeichen 5 Sa 56/23 Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg‑Vorpommern hat die Kündigungsschutzklage eines Maschinenbauers abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Schwerin bestätigt. Die ordentliche personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen ist danach wirksam, ein Verstoß gegen § 612a BGB liegt nicht vor. Leitsätze:  Orientierungssatz: Einzelfall einer wirksamen personenbedingten Kündigung nach § … Weiterlesen

Betriebliches Eingliederungsmanagement statt Kündigung

Kündigung ohne betriebliches Eingliederungsmanagement

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2018, Aktenzeichen 7 AZR 394/17

Ist die Arbeitgeberin zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) eines erkrankten Mitarbeiters verpflichtet, trifft sie eine erweiterte und Darlegungs- und Beweislast. Kommt sie dieser Darlegungslast nicht nach, ist eine Kündigung unangemessen und damit rechtsunwirksam.

Betriebliches Eingliederungsmanagement und Billiges Ermessen

Billiges Ermessen bei betrieblichem Eingliederungsmanagement

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2016, Aktenzeichen 15 Sa 76/15

Überschreitet die Arbeitgeberin mit ihrer Anweisung die Grenzen billigen Ermessens, kann eine innerbetriebliche Umsetzung unwirksam sein.

Kündigung ohne betriebliches Eingliederungsmanagement

Betriebliches Eingliederungsmanagement nach längerer Krankheit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2014, Aktenzeichen 2 AZR 755/13

Eine Kündigung wegen wiederholter krankheitsbedingter Fehlzeiten kann sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam sein, falls von der Arbeitgeberin kein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchgeführt wurde.

Kein Rechtsanwalt für betriebliches Eingliederungsmanagment

Betriebliches Eingliederungsmanagement ohne Rechtsanwalt

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 13.November 2014, Aktenzeichen 15 Sa 979/14

Für die Durchführung des Verfahrens zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM-Verfahren) § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX (Sozialgesetzbuch 9) besteht kein Anspruch auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.