Wann ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden?

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2021, Aktenzeichen 7 Sa 26/21 Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet der Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Freiwillige aktienorientierte Vergütungsbestandteile fallen unter den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Parteien streiten zweitinstanzlich sowohl über die vertragsgerechte Beschäftigung einer Führungskraft als auch … Weiterlesen

Abfindung aus dem Sozialplan während Elternteilzeit

Höhe einer Sozialplanabfindung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2018, Aktenzeichen 1 AZR 20/17

Abfindungen aus dem Sozialplan sind zukunftsbezogene Zahlungen. Für Beschäftigte in Elternteilzeit ist als Basis für die Abfindung das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttogehalt für die Berechnung des Bruttomonatsentgelts zugrunde zu legen, um Ungleichbehandlungen zu vermeiden.

Ablehnung einer Bewerbung aus religiösen Gründen

Ungleichbehandlung wegen Religion oder Weltanschauung

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17.04.2018, Aktenzeichen C 414/16

Begründet eine Kirche oder religiöse Organisation eine Handlung, wie etwa die Ablehnung einer Bewerbung damit, dass die Religion eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung sei, unterliegt dieses Vorbringen gegebenenfalls einer gerichtlichen Kontrolle. Dabei hat die Kirche oder religiöse Organisation die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls darzulegen und zu erläutern, warum die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist.

Dürfen in der betrieblichen Altersversorgung Altersgrenzen gesetzt werden?

Rechtmäßigkeit von Altersgrenzen für betriebliche Altersversorgung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2017, Aktenzeichen 3 AZR 72/16

In einem betrieblichen Versorgungssystem können Altersgrenzen festgesetzt werden, wenn sie einem legitimen Ziel dienen sowie angemessen und erforderlich sind.

Betriebsvereinbarung nach dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

Anspruch auf pauschale Abgeltung etwaiger Rentennachteile

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2017, Aktenzeichen 21 Sa 2016/16

Werden in einer Betriebsvereinbarung für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist.

Keine Benachteiligung bei betrieblicher Altersversorgung für Betriebsratsmitglieder

Betriebliche Altersversorgung von Betriebsratsmitgliedern

Bundesarbeitsbericht, Urteil vom 10.11.2015, Aktenzeichen 3 AZR 574/14

Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Mitglieder des Betriebsrats dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Das Arbeitsentgelt für Betriebsratsmitglieder darf einschließlich eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit, nicht geringer ausfallen als das vergleichbarer Arbeitnehmer.

Nicht tarifgebundene Lohnerhöhung nach Betriebsübergang

Gleichbehandlung bei Lohnerhöhung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2011, 5 AZR 675/10

Ein Kundendiensttechniker ist Mitglied der IG Metall. Sein Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1981 weist für die Entlohnung den Bezug auf die jeweils gültigen Bestimmungen des Tarifvertrages der hessischen Metallindustrie aus. Im Rahmen eines Betriebsüberganges ging am 01.04.2007 das Arbeitsverhältnis auf einen neuen, nicht tarifgebundenen Arbeitgeber über. Einen neuen, nicht tarifgebundenen Arbeitsvertrag einschließlich damit verbundener Lohnerhöhungen lehnte der Kundendiensttechniker ab. Später klagte der Kundendiensttechniker die Lohnerhöhung ein, ohne dem damit verbundenen Arbeitsvertrag unterliegen zu wollen.