Einstellung ohne getilgte Vorstrafen angeben zu müssen

Getilgte Vorstrafen müssen bei Einstellung nicht erklärt werden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2014, Aktenzeichen 2 AZR 1071/12

Für die Beschäftigung in einer Justizvollzugsanstalt müssen Verurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind, nicht angegeben werden. Bereits eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren müssen ebenfalls nicht angegeben werden.

Mitbestimmungrecht des Betriebsrats

Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.05.2014, Aktenzeichen 1 ABR 50/12

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) beruht auf der Art der betrieblichen Eingliederung der Beschäftigten. Es muss nicht berücksichtigt werden in welchem tatsächlichen Rechtsverhältnis die Beschäftigten zum Betriebsinhaber stehen.

Außerordentliche Kündigung bedarf Rechtfertigung

Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Aktenzeichen 5 Sa 122/13, Urteil vom 22.Oktober 2013

Wird eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen, ist im Einzelfall die Rechtfertigung der Kündigung zu prüfen. Eine Kündigung ohne Abmahnung muss einer Interessenabwägung standhalten. Es ist zu prüfen, ob der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung zumutbar ist.

Gleicher Kündigungsgrund bei wiederholter Kündigung

Wiederholte Änderungskündigung mit gleichem Kündigungsgrund

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2014, Aktenzeichen AZR 840/12

Die Begründung einer Kündigung kann nicht wiederholt angewendet werden, wenn eine gleich begründete Kündigung bereits rechtskräftig abgewiesen wurde und sich die Voraussetzungen für die Kündigung nicht geändert haben.

Außerordentliche Kündigung nur mit wichtigem Grund

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2014, Aktenzeichen 14 Sa 776/13

Eine außerordentliche Kündigung kann nur wirksam sein, wenn sie auf einem wichtigen Grund basiert. Der wichtige Grund muss einer Interessenabwägung standhalten, die berücksichtigt, ob der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung beiderseitiger Interessen und Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Zuständigkeit der Betriebsräte für einen Sozialplan

Zuständigkeit für einen Sozialplan

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.Februar 2014, Aktenzeichen 12 TaBV 36/13

In einem Konzern sind am Sozialplan der Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsräte sowie sämtliche Einzelbetriebsräte zu beteiligen, falls es ernsthafte Zweifel gibt, welches Gremium zuständig ist. Auf Arbeitgeberseite sind das herrschende und die beherrschten Unternehmen zu beteiligen.