Bei Kündigung Freistellung von der Arbeit
Freistellung bei Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2013, Aktenzeichen 18 SaGa 175/13
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Eine einseitige Freistellung kann nur erfolgen, wenn schwerwiegende Interessen des Arbeitgebers verletzt werden.