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Ablehnung einer Bewerbung aus religiösen Gründen

Ungleichbehandlung wegen Religion oder Weltanschauung

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17.04.2018, Aktenzeichen C 414/16

Begründet eine Kirche oder religiöse Organisation eine Handlung, wie etwa die Ablehnung einer Bewerbung damit, dass die Religion eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung sei, unterliegt dieses Vorbringen gegebenenfalls einer gerichtlichen Kontrolle. Dabei hat die Kirche oder religiöse Organisation die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls darzulegen und zu erläutern, warum die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist.

Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. schrieb eine befristete Referentenstelle zur Mitarbeit in einem Projekt aus. Das Projekt beinhaltete die Erstellung eines Parallelberichts zum internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung. Die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht sowie von Stellungnahmen und Fachbeiträgen, die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien, die Information und Koordination des Meinungsbildungsprozesses im Verbandsbereich sowie die Organisation, Verwaltung und Sachberichterstattung zum Arbeitsbereich waren Gegenstand des Projektes.

In den Anforderungen der Stellenausschreibung wurde vorausgesetzt, dass Bewerber Mitglied in einer evangelischen Kirche sind oder einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen Deutschlands zugehören.

Eine konfessionslose Bewerberin verblieb zwar im Auswahlverfahren wurde aber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Bewerberin erhob Klage beim Arbeitsgericht. Die aus der Stellenausschreibung hervorgehende Berücksichtigung der Religion im Bewerbungsverfahren sei nicht mit dem Diskriminierungsverbot des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) in konformer Auslegung mit dem Unionsrecht vereinbar. Der § 9 Absatz 1 AGG könne nicht die Benachteiligung rechtfertigen, die sie erlitten habe.

Das Evangelische Werk argumentierte, eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion sei in diesem Fall gerechtfertigt. Das Recht, die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche zu verlangen, sei Ausfluss des durch Artikel 140 GG (Grundgesetz) in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 WRV (Weimarer Verfassung) geschützten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Dieses Recht sei, insbesondere im Hinblick auf Artikel 17 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union), mit dem Unionsrecht vereinbar. Zudem stelle die Religionszugehörigkeit unter Beachtung des Selbstverständnisses des Evangelischen Werkes nach der Art der Tätigkeit, um die es in der fraglichen Stellenausschreibung gehe, eine gerechtfertigte berufliche Anforderung dar.

Das Arbeitsgericht gab der Klage der Bewerberin teilweise statt und bestätigte die Benachteiligung, begrenzte aber die Forderungshöhe der Entschädigung. Die Berufung der Bewerberin beim Landesarbeitsgericht (LAG) wurde zurückgewiesen. Mit ihrer Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte die Bewerberin weiterhin eine aus ihrer Sicht angemessene Entschädigung.

Das Bundesarbeitsgericht (Deutschland) ist der Auffassung, die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit hänge davon ab, ob die vom Evangelischen Werk vorgenommene Differenzierung nach der Religionszugehörigkeit gemäß § 9 Abs. 1 AGG zulässig sei, wobei die Vorschrift unionskonform auszulegen sei.

Der deutsche Gesetzgeber habe bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/78 in deutsches Recht § 9 AGG ausdrücklich gewollt, dass die geltenden Vorschriften und Richtlinien beibehalten werden. Damit wurde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum kirchlichen Privileg der Selbstbestimmung berücksichtigt. Selbst wenn ein kirchliches Selbstverständnis beinhalten würde, dass sämtliche Arbeitsplätze unabhängig von ihrer Art nach der Religionszugehörigkeit zu besetzen wären, wäre dies ohne weiter gehende gerichtliche Kontrolle hinzunehmen. Fraglich sei jedoch, ob diese Auslegung von § 9 Absatz 1 AGG mit dem Unionsrecht vereinbar sei.

Das BAG fragte zur Vorabentscheidung, ob Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sei, dass ein Arbeitgeber wie das Evangelische Werk, bzw. die Kirche für ihn, verbindlich selbst bestimmen könne, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts seines/ihres Ethos darstelle.

Sollte die Frage verneint werden, sei zu entscheiden, ob eine Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 9 Absatz 1 Alt. 1 AGG, in einem Rechtsstreit unangewendet bleiben müsse. Zudem stelle sich bei Verneinung die Frage, welche Anforderungen sind an die Art der Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/78 zu stellen?

Zunächst stellte der EuGH fest, zwischen den Parteien sei es unstreitig, dass die auf die Konfessionslosigkeit der Bewerberin gestützte Ablehnung ihrer Bewerbung eine Ungleichbehandlung wegen der Religion im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/78 darstelle.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sei eine unionsrechtliche Vorschrift nicht nur nach ihrem Wortlaut auszulegen, sondern auch nach ihrem Kontext sowie nach ihren Zielen und deren Entstehungsgeschichte.

Aus dem Wortlaut von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78 gehe hervor, dass eine Kirche oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, eine mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderung aufstellen könne, wenn die Religion oder Weltanschauung nach der Art der fraglichen Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstelle. Die Kontrolle zur Einhaltung dieser Kriterien unterliege einer unabhängigen Stelle, wie etwa einem staatlichen Gericht.

Ziel der Richtlinie 2000/78 sei nach ihrem Artikel 1 im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung u. a. wegen der Religion oder Weltanschauung in Beschäftigung und Beruf zu schaffen. Artikel 9 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten Verfahren vorzusehen, mit denen Ansprüche aus dieser Richtlinie gerichtlich geltend gemacht werden können. Es obliege regelmäßig dem Beklagten zu beweisen, dass keine Verletzung dieses Grundsatzes vorgelegen habe.

Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/78 bezwecke die Herstellung eines angemessenen Ausgleichs zwischen dem Recht auf Autonomie der Kirchen und der anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, und dem Recht der Arbeitnehmer, insbesondere bei der Einstellung nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, falls diese Rechte im Widerstreit stehen sollten.

Die Bezugnahme auf einzelstaatliche Gepflogenheiten zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 2000/78 sowie geltenden nationalen Rechtsvorschriften sei nicht dahin gehend zu verstehen, dass Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten gestatte, die Einhaltung der in dieser Bestimmung genannten Kriterien einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu entziehen.
Lehnt also eine religiöse Organisation oder Kirche eine Bewerbung mit der Begründung ab, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisation, so unterliege dieses Vorbringen gegebenenfalls einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle.

Es sei nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/78 zu prüfen, ob die von der betreffenden Kirche oder Organisation aufgestellte berufliche Anforderung im Hinblick auf deren Ethos aufgrund der Art der fraglichen Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist. Es hänge von der Art der fraglichen Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung ab, ob die Religion oder Weltanschauung eine solche berufliche Anforderung darstellen könne.

Die Rechtmäßigkeit einer Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung nach Maßgabe dieser Vorschrift hänge vom objektiv überprüfbaren Vorliegen eines direkten Zusammenhangs zwischen der beruflichen Anforderung und der fraglichen Tätigkeit ab. Ein solcher Zusammenhang könne sich entweder aus der Art dieser Tätigkeit ergeben, etwa wenn sie mit der Mitwirkung an der Bestimmung des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation oder einem Beitrag zu deren Verkündigungsauftrag verbunden ist, oder aus den Umständen ihrer Ausübung, z. B. der Notwendigkeit, für eine glaubwürdige Vertretung der Kirche oder Organisation nach außen zu sorgen. Diese berufliche Anforderung müsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/78 angesichts des Ethos der Kirche oder Organisation „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sein.

Wesentlich bedeutet, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Zugehörigkeit zu der Religion bzw. das Bekenntnis zu der Weltanschauung, auf der das Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation beruht, aufgrund der Bedeutung der betreffenden beruflichen Tätigkeit für die Bekundung dieses Ethos oder die Ausübung des Rechts dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie notwendig erscheinen muss.

Rechtmäßig bedeutet, dass der Unionsgesetzgeber sicherstellen wollte, dass die Zugehörigkeit zu der Religion bzw. das Bekenntnis zu der Weltanschauung, auf der das Ethos der in Rede stehenden Kirche oder Organisation beruht, die betreffende Anforderung nicht zur Verfolgung eines sachfremden Ziels ohne Bezug zu diesem Ethos oder zur Ausübung des Rechts dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie dient.

Gerechtfertigt meint nicht nur, dass die Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/78 genannten Kriterien durch ein innerstaatliches Gericht überprüfbar sein muss, sondern auch, dass es der Kirche oder Organisation, die diese Anforderung aufgestellt hat, obliegt, im Licht der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls darzulegen, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, sodass sich eine solche Anforderung tatsächlich als notwendig erweist.

Die wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung müsse notwendig und angesichts des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten sein und dürfe keine sachfremden Erwägungen ohne Bezug zu diesem Ethos oder dem Recht dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie umfassen. Die Anforderung müsse mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.

Ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen befasst ist, sei verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den aus den Artikeln 21 und 47 der Charta erwachsenden Rechtsschutz des Einzelnen zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt.