Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.07.2025, Aktenzeichen 8 GLa 1005/25
Leitsätze:
1.
Eine Stellenausschreibung, die den Bewerberkreis auf Arbeitnehmer eingrenzt, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, stellt eine Schlechterbehandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern i. S. d. § 4 Abs. 2 S. 1 TzBfG dar.
2.
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Benachteiligung gem. § 4 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist der Zeitpunkt der Durchführung des Bewerbungsverfahrens, bei dem der befristet beschäftigte Bewerber unberücksichtigt bleibt.
3.
Ein Einsparprogramm des Arbeitgebers mit dem Ziel, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, kann einen sachlichen Grund gem. § 4 Abs. 2 S. 1 TzBfG darstellen, der die Eingrenzung des Bewerberkreises auf unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer im Rahmen einer Stellenausschreibung rechtfertigt.
4.
Die Entscheidung, eine Stelle nur intern an unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auszuschreiben, ist Teil der dem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsentscheidung. Diese ist durch die Festlegung des Bewerberkreises in der Stellenausschreibung hinreichend dokumentiert.
Das Urteil des LArbG Berlin-Brandenburg vom 01.07.2025 betrifft die Frage, ob ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber eine interne Stellenausschreibung auf unbefristet Beschäftigte beschränken darf. Das Gericht verneinte einen Anspruch des befristet beschäftigten Klägers auf Teilnahme am Auswahlverfahren und wies seine Berufung zurück.
Worum es ging:
Der Kläger war bei dem rbb seit 2019 zunächst befristet als Projekt-Controller und später erneut befristet als Revisor bis zum 31.08.2025 beschäftigt. Im Mai 2025 schrieb der rbb eine Revisor-Stelle für September 2025 aus und beschränkte die Ausschreibung ausdrücklich auf „im rbb unbefristet festangestellte Mitarbeiter*innen“.
Der Kläger bewarb sich trotzdem und verlangte im Eilverfahren, am Auswahlverfahren beteiligt und zu einem Gespräch eingeladen zu werden. Außerdem wollte er erreichen, dass die Stelle bis zwei Wochen nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung nicht endgültig besetzt wird.
Entscheidung des Gerichts:
Das Landesarbeitsgericht hielt die Berufung zwar für zulässig, aber in der Sache für unbegründet. Es bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies beide Anträge des Klägers zurück.
Zentral ist dabei die Aussage des Gerichts, dass die Beschränkung der Ausschreibung auf unbefristet Beschäftigte zwar grundsätzlich eine Benachteiligung befristet Beschäftigter im Sinne von § 4 Abs. 2 TzBfG darstellt, diese Benachteiligung hier aber durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt war.
Kernaussagen:
Das Gericht stellt zunächst klar, dass eine Stellenausschreibung, die nur unbefristet Beschäftigte zulässt, befristet Beschäftigte schlechter behandelt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Benachteiligung ist nicht der spätere Besetzungszeitpunkt, sondern schon das Bewerbungsverfahren selbst, in dem der befristet Beschäftigte ausgeschlossen wird.
Gleichzeitig hielt das Gericht das Sparprogramm des rbb für einen sachlichen Grund. Der rbb hatte dargelegt, dass er erhebliche Einsparungen umsetzen müsse und Stellenabbau möglichst ohne betriebsbedingte Kündigungen erreichen wolle; dafür sei es zulässig, freie Stellen bevorzugt mit bereits unbefristet Beschäftigten zu besetzen.
Außerdem ordnete das Gericht die Entscheidung, die Stelle nur intern für unbefristet Beschäftigte auszuschreiben, als Teil der vorgelagerten Organisationsentscheidung ein. Diese Entscheidung sei durch die Formulierung in der Stellenausschreibung ausreichend dokumentiert; eine weitergehende Offenlegung von Planstellen, Stellenplänen oder konkreten Umsetzungsentscheidungen sei nicht erforderlich.
Art. 33 GG:
Das Gericht unterstellte zugunsten des Klägers, dass Art. 33 Abs. 2 GG auf den rbb anwendbar sein könnte. Selbst dann sei der Bewerbungsverfahrensanspruch aber nicht verletzt, weil die Beschränkung des Bewerberkreises eine zulässige Organisationsentscheidung sei und der Kläger das Anforderungsprofil der Ausschreibung nicht erfülle.
Die Kammer betonte, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch von der Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers abzugrenzen sei. Wer eine Stelle besetzen will, dürfe den Bewerberkreis und das Besetzungsverfahren grundsätzlich organisatorisch ausgestalten, solange dies nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich geschieht.
Warum der Eilantrag scheiterte:
Der Unterlassungsantrag hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Gericht meinte, eine Wartepflicht vor endgültiger Stellenbesetzung setze voraus, dass der Kläger überhaupt eine realistische Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend machen könne. Das sei hier gerade nicht der Fall, weil er nach der wirksamen Ausschreibung gar nicht zum zulässigen Bewerberkreis gehöre.
Auch ein Verfügungsgrund fehlte nach Ansicht des Gerichts. Es war nicht hinreichend vorgetragen, dass der rbb die Stelle ohne angemessene Wartefrist besetzen würde; außerdem sei die vorläufige Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs kein Selbstzweck.
Bedeutung der Entscheidung:
Die Entscheidung ist vor allem für interne Ausschreibungen im öffentlichen oder öffentlich nahen Bereich wichtig. Sie zeigt, dass eine Beschränkung auf unbefristet Beschäftigte nicht automatisch unzulässig ist, wenn ein nachvollziehbares Spar- oder Umstrukturierungskonzept dahintersteht.
Praktisch bedeutet das: Befristet Beschäftigte können sich zwar gegen einen Ausschluss aus internen Auswahlverfahren wehren, aber sie brauchen mehr als nur den Hinweis auf die Befristung selbst. Der Arbeitgeber kann die Beschränkung rechtfertigen, wenn er ein objektiv nachvollziehbares Konzept zur Haushalts- oder Personalsteuerung vorlegt.
