Festes Arbeitsverhältnis falls Arbeitnehmerüberlassung unwirksam
Unwirksamkeit gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung führt zu Arbeitsverhältnis
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.10.2014, Aktenzeichen 9 AZR 1021/12
Werden Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns an andere Konzernbetriebe mit Gewinnabsicht verliehen, ist eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erforderlich. Liegt die Erlaubnis nicht vor, entsteht mit dem entleihenden Betrieb ein festes Arbeitsverhältnis.