Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses

Informationsrecht des Wirtschaftsausschusses

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2019, Aktenzeichen 1 ABR 35/18

Der Wirtschaftsausschuss ist über die wirtschaftliche und finanzielle Lage in dem Unternehmen zu unterrichten in dem er gebildet ist. Er ist nicht berechtigt, Informationen über die finanzielle und wirtschaftliche Lage des beherrschenden Unternehmens zu verlangen, selbst wenn enge steuerrelevante Beziehungen (Organschaft) zwischen beiden Unternehmen bestehen.

Unterrichtung Wirtschafsausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten

Unterrichtung Wirtschaftsausschuss

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2019, Aktenzeichen 1 ABR 25/18

Unternehmen haben den Wirtschaftsausschuss anhand aussagekräftiger Unterlagen über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten.

Mitbestimmung Betriebsrat bei Arbeitssicherheit

Zuständigkeit der Einigungsstelle im Bereich der Arbeitssicherheit

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.12.2019, Aktenzeichen 1 TaBV 27/19

Für die Einsatzzeiten und Aufgaben des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist der örtliche Betriebsrat zuständig, nicht der Gesamtbetriebsrat.

Keine Abfindung bei nahender Rente

Keine Sozialplanleistungen für rentennahe Arbeitnehmer?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.05.2019, Aktenzeichen 1 ABR 54/17

Sozialplanleistungen können bei rentennahen Arbeitnehmern stärker an den tatsächlich eintretenden wirtschaftlichen Nachteilen, die durch den bevorstehenden Arbeitsplatzverlust und eine darauf zurückgehende Arbeitslosigkeit drohen, ausgerichtet werden. Die Betriebsparteien können Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausschließen, weil diese, ggf. nach Bezug von Arbeitslosengeld I, rentenberechtigt sind.

Einigungsstelle – Vorsitzenden auswählen

Auswahl des Vorsitzenden einer Einigungsstelle

 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2019

Ein Vorsitzender der Einigungsstelle muss unparteilich und neutral gegenüber den Betriebsparteien sein, sowie über die notwendige Sach- und Rechtskunde verfügen. Deshalb werden in der Praxis überwiegend Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit für den Vorsitz der Einigungsstelle bestellt.

Zuständigkeit der Einigungsstelle

Zuständigkeit der Einigungsstelle bei unzureichender Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2019, Aktenzeichen 1 ABR 37/17

Wird einem Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder ungenügend entsprochen, und es kommt hierüber keine Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat zustande, entscheidet die Einigungsstelle.

Mitbestimmung des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz

Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz im Betrieb

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.03.2017 Aktenzeichen 1 ABR 25/15

Die Mitbestimmung des Betriebsrats knüpft beim Gesundheitsschutz der Beschäftigten an das Vorliegen von Gefährdungen an, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind. Damit eine Einigungsstelle ihren Regelungsauftrag beim Gesundheitsschutz wahrnehmen kann, müssen zumindest konkrete Gefährdungen festgestellt worden sein.

Betriebsrat unterliegt Begründungspflicht für Zustimmungsverweigerung

Betriebsrat muss Gründe für Zustimmungsverweigerung nennen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2016, Aktenzeichen 1 ABR 22/14

Es ist nicht möglich, durch eine Betriebsvereinbarung einen Betriebsrat von seiner Begründungspflicht für die Zustimmungsverweigerung zu befreien.

Mitbestimmung bei der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

Mitbestimmung des Betriebsrats an Bildschirmarbeitsplätzen

Landesarbeitsgericht, Urteil vom 11.01.2017, Aktenzeichen 13 TaBV 109/15

Basierend auf der Bildschirmarbeitsverordnung besteht objektiv eine gesetzliche Handlungspflicht, die wegen fehlender zwingender Vorgaben eine betriebliche Umsetzung verlangt. Trifft die Arbeitgeberin betriebliche Regelungen über den Gesundheitsschutz, etwa für die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen, und es verbleiben Handlungsspielräume, hat der Betriebsrat mitzubestimmen.