Vergütungsanspruch für Überstunden und Bereitschaftsdienst

Anspruch auf Vergütung geleisteter Sonderarbeit und Mehrarbeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2015, Aktenzeichen 5 AZR 751/13

Wird im Arbeitsvertrag der teilweise Ausschluss einer gesonderten Vergütung von Mehrarbeit und Sonderformen der Arbeit formuliert, ist diese Formulierung unwirksam. Die Rechtsordnung sieht einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung von Mehrarbeit und Sonderarbeit vor.

Betriebsrat – Mitbestimmungsrecht bei Vergütung

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 1 ABR 57/12, Urteil vom 14.01.2014

Findet eine Änderung der vereinbarten Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter statt, so hat der Betriebsrat ein Recht auf Mitbestimmung. Entlohnungen, die integraler Bestandteil des Vergütungssystems sind, unterliegen der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats.

Anspruch auf Bezahlung von Überstunden

Überstundenvergütung bei Mehrarbeitszeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 5 AZR 195/11

Ein Fernfahrer arbeitete seit 1990 ohne schriftlichen Arbeitsvertrag. Er verlangte Vergütung von mehr als 700 Überstunden, wobei eine 40-Stunden-Arbeitswoche zugrunde gelegt wird. Das Arbeitsgericht berücksichtigte alle Mehrleistungen, die über eine 48-Stunden-Woche hinaus gehen.

Mitbestimmungspflicht für betriebliche Lohngestaltung

Pflicht der Mitbestimmung des Betriebsrates für die betriebliche Lohngestaltung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 1 ABR 25/10

Eine bundesweit tätige Drogeriekette hat im Jahr 2000 einen Anerkennungstarifvertrag mit den Rechtsvorgängern der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen. Damit ist sie an die jeweils gültigen Tarifverträge für den Einzelhandel im Land Nordrhein-Westfalen gebunden.

Änderungskündigung zur Herabstufung gerechtfertigt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.09.2011, 2 AZR 451/10

Nach 13 Jahren leitender Tätigkeit bekam eine Schulleiterin die Bitte, in eine Änderung ihrer gehaltlichen Einstufung einzuwilligen. Sie sollte zukünftig geringer entlohnt werden. Die Zahl der Schüler hatte sich deutlich verringert. Der bisher angewandte Tarif sei für die Leitung eines Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern vorgesehen. Die Schulleiterin lehnte die Bitte ab.