Bezahlte Überstunden für Führungskräfte

Abgeltung von Überstunden für leitende Mitarbeiter

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.06.2017, Aktenzeichen 15 Sa 66/17

Der im Arbeitsvertrag geregelte Anspruch auf bezahlte Überstunden kann von der Arbeitgeberin nicht mit der Begründung als unwirksam erklärt werden, dass alle Führungskräfte im Unternehmen unentgeltlich Mehrarbeit leisten.

Mitbestimmungsrecht bei Arbeitszeit

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Festlegung der Arbeitszeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.08.2017, Aktenzeichen 1 ABR 5/16

Der Betriebsrat hat bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Der Zweck des Mitbestimmungsrechts besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit, zur Geltung zu bringen.

Betriebsbedingte Änderungskündigung – Sozial ungerechtfertigt

Betriebsbedingte Änderungskündigung zur Arbeitszeitverringerung kann sozial ungerechtfertigt sein

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.01.2017, Aktenzeichen 5 Sa 166/16

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung mit dem Ziel der Arbeitszeitverringerung ist dann sozial ungerechtfertigt, wenn es die Möglichkeit für den Einsatz auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen zu gleichen oder geänderten Bedingungen gibt.

Teilzeitarbeit wird nicht als unbezahlter Sonderurlaub gewährt

Arbeitszeitverringerung zum Jahresende ist keine Teilzeitarbeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.06.2013, Aktenzeichen 9 AZR 786/11

Wird ein Antrag auf Teilzeitarbeit lediglich dafür genutzt, in einem Block freigestellt zu werden und damit eine Form von Sonderurlaub zu erhalten, so ist dieses Ansinnen nicht im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und damit rechtsmissbräuchlich.

Mitbestimmungsrecht bei Überstunden

Überschreitung der Arbeitszeit laut Dienstplan

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 30.11.2015, Aktenzeichen 16 TaBV 96/15

Die Arbeitgeberin ist für die Einhaltung der nach Betriebsverfassungsrecht geregelten Arbeitszeiten verantwortlich. Die Überschreitung der im Dienstplan vereinbarten Arbeitszeit ohne Beteiligung des Betriebsrats kann mit Ordnungsgeld bestraft werden.

Umkleidezeiten unterliegen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Umkleidezeiten

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2015, Aktenzeichen 1 ABR 76/13

Umkleidezeiten für besonders auffällige Dienstkleidung können als betriebliche Arbeitszeit gelten. Als besonders auffällig gilt die Arbeitskleidung, wenn die Arbeitnehmer anhand ihrer Dienstkleidung im öffentlichen Raum als Mitarbeiter des Unternehmens ihrer Arbeitgeberin identifiziert werden können.

Erste und letzte Fahrt zum Kunden gilt als Arbeitszeit

Anfahrtszeit kann als Arbeitszeit gelten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10.09.2015, Aktenzeichen C 266/14

Für Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort gilt die Fahrt zum ersten Kunden sowie die Heimfahrt vom letzten Kunden der Arbeitgeberin als Arbeitszeit, selbst wenn die Kunden direkt vom Wohnort angefahren werden.

Überstunden ohne Arbeitszeit

Überstundenvergütung bei Arbeitsvertrag ohne Arbeitszeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2015, Aktenzeichen 5 AZR 602/13

Wird im Arbeitsvertrag kein konkreter Umfang der Arbeitszeit benannt, bedeutet Vollzeit entsprechend gesetzlichen Regelungen eine 40-Stunden-Arbeitswoche. Darüber hinaus geleistete Arbeitsstunden können als Überstunden gerichtlich geschätzt werden.

Aus Werkvertrag wird Arbeitsverhältnis

Werkvertrag ungültig, Arbeitsverhältnis begründet

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25.09.2013, Aktenzeichen 10 AZR 282/12

Erfolgt die Erbringung von Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages, muss es sich um ein abgeschlossenes, abnahmefähiges Werk handeln, das vom Auftragnehmer eigenständig erbracht wurde. Müssen hingegen die Arbeitsaufgaben durch weitere Weisungen präzisiert und die Arbeit somit erst im Laufe der Bearbeitung durch den Auftraggeber organisiert werden, liegt kein Werkvertrag vor, sondern ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis.