Betriebsratsvergütung: Arbeitgeber muss unzulässige Begünstigung konkret darlegen und beweisen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 03.06.2026, Aktenzeichen 8 Sa 687/23 Kernaussage: Ein Arbeitgeber kann sich nicht darauf beschränken, eine mit einem Betriebsratsmitglied vereinbarte Vergütung pauschal als unzulässige Begünstigung zu beanstanden. Behauptet der Arbeitgeber, eine Vergütungsvereinbarung verstoße gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG und sei deshalb nach § 134 BGB nichtig, trägt er hierfür … Weiterlesen

Sexuelle Belästigung auf der Betriebsfeier: Nicht jede Belästigung rechtfertigt eine fristlose Kündigung

Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 18.06.2026, Aktenzeichen 8 Ca 57/26 Kernaussage: Auch mehrere nachgewiesene sexuelle Belästigungen von Kollegen auf einer Betriebsfeier führen nicht automatisch zur fristlosen Kündigung. Das Arbeitsgericht Heilbronn hat eine außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigungen für unverhältnismäßig gehalten. Zwar rechtfertigte das Verhalten der Arbeitnehmerin eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum … Weiterlesen

Abmahnung und wichtiger Grund notwendig für außerordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung wegen verfrühter Abwesenheit

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2020, Aktenzeichen 3 Sa 271/20

Eine außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt regelmäßig eine Abmahnung sowie einen wichtigen Grund voraus. Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist die außerordentliche Kündigung das letzte Mittel, so dass sie nicht gerechtfertigt ist, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist.

Außerordentliche Kündigung nur mit wichtigem Grund

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung

Landesarbeitsgericht, Urteil vom 04.09.2020, Aktenzeichen 8 Sa 833/20

Es fehlt an einem wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung, wenn nach der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen oder statt der Kündigung zunächst eine Abmahnung auszusprechen.

Betriebsratsmitglied bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Betriebszugang für freigestelltes Betriebsratsmitglied

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.12.2020, Aktenzeichen 16 TaBVGa 189/20

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat endet erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht während der Kündigungsfrist, auch wenn der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum von der Arbeitspflicht freigestellt ist.

Kündigungsfrist im Kollektivvertrag nach Betriebsübergang

Geltung von Kollektivverträgen bei Betriebsübergang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 06.04.2017, Aktenzeichen C 336/15

Beschäftigungszeiten zur Berechnung der Kündigungsfrist sind nach einem Betriebsübergang entsprechend den Kollektivverträgen des veräußernden Unternehmens anzurechnen, wenn keine Anpassung der Arbeitsbedingungen erfolgte und die Bestimmungen der Kollektivverträge unverändert gleichlautend sind. Es dürfen keine schlechteren Bedingungen als vor dem Übergang auferlegt werden.

Keine fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund

Fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund unwirksam

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.20.2013, Aktenzeichen 2 AZR 1078/12

Basiert eine fristlose Kündigung nicht auf einem wichtigen Grund, ist sie unwirksam. Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund setzt voraus, dass eine massive Vertragsverletzung vorliegt, die es nicht erlaubt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung beidseitiger Interessen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen.

Kündigung – befristeter Arbeitsvertrag

Kündigungsfrist eines befristeten Arbeitsvertrages

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.März 2014, Aktenzeichen C-38/13

Währt ein befristetes Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate, so darf sich die Kündigungsfrist bei vergleichbaren Beschäftigungsbedingungen nicht von der Kündigungsfrist eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses unterscheiden.