Vergütungsanspruch für Überstunden und Bereitschaftsdienst

Anspruch auf Vergütung geleisteter Sonderarbeit und Mehrarbeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2015, Aktenzeichen 5 AZR 751/13

Wird im Arbeitsvertrag der teilweise Ausschluss einer gesonderten Vergütung von Mehrarbeit und Sonderformen der Arbeit formuliert, ist diese Formulierung unwirksam. Die Rechtsordnung sieht einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung von Mehrarbeit und Sonderarbeit vor.

Mitbestimmungsrecht bei Überstunden

Überschreitung der Arbeitszeit laut Dienstplan

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 30.11.2015, Aktenzeichen 16 TaBV 96/15

Die Arbeitgeberin ist für die Einhaltung der nach Betriebsverfassungsrecht geregelten Arbeitszeiten verantwortlich. Die Überschreitung der im Dienstplan vereinbarten Arbeitszeit ohne Beteiligung des Betriebsrats kann mit Ordnungsgeld bestraft werden.

Überstunden ohne Arbeitszeit

Überstundenvergütung bei Arbeitsvertrag ohne Arbeitszeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2015, Aktenzeichen 5 AZR 602/13

Wird im Arbeitsvertrag kein konkreter Umfang der Arbeitszeit benannt, bedeutet Vollzeit entsprechend gesetzlichen Regelungen eine 40-Stunden-Arbeitswoche. Darüber hinaus geleistete Arbeitsstunden können als Überstunden gerichtlich geschätzt werden.

Betriebsrat Mitbestimmung Schichtplan

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Dienstplänen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.07.2013, Aktenzeichen 1 ABR 19/12

Ein Spruch der Einigungsstelle war unwirksam, da festgelegt wurde, die Arbeitgeberin könne in Eilfällen den Dienstplan vorläufig allein in Kraft setzen oder ändern. Die Arbeitgeberin kann durch die Einigungsstelle nicht ermächtigt werden, den Schichtplan vorläufig ohne Zustimmung des Betriebsrats wirksam werden zu lassen.

Betriebsrat sorgt für Einhaltung der Vorgaben für Überstunden

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Überstunden

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.06.2012, 12 Ta 95/12

Mit einer einstweiligen Verfügung erwirkte der Betriebsrat die Einhaltung der betrieblichen Mitbestimmung bezüglich der Arbeitszeitregelung im Rahmen des Arbeitszeitkontos für Arbeitnehmer.

Anspruch auf Bezahlung von Überstunden

Überstundenvergütung bei Mehrarbeitszeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 5 AZR 195/11

Ein Fernfahrer arbeitete seit 1990 ohne schriftlichen Arbeitsvertrag. Er verlangte Vergütung von mehr als 700 Überstunden, wobei eine 40-Stunden-Arbeitswoche zugrunde gelegt wird. Das Arbeitsgericht berücksichtigte alle Mehrleistungen, die über eine 48-Stunden-Woche hinaus gehen.

Lohnausfall für ein Betriebsratsmitglied

Zahlung des Lohnausfalls für ein Betriebsratsmitglied

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2012, 17 Sa 2212/12

Ein Betriebsratsmitglied war als Kraftfahrer tätig. Die normale durchschnittliche Arbeitszeit des Kraftfahrers enthielt stetig Überstunden. Für seine Tätigkeit als Betriebsratsmitglied wurde der Kraftfahrer zur Hälfte der Arbeitszeit freigestellt. Die Tätigkeit als Betriebsrat verminderte deutlich die Möglichkeit, Überstunden zu leisten. Im Halbjahr vor der umstrittenen Vergütung konnte der Kraftfahrer wegen seiner Betriebsratstätigkeit lediglich in 5 Wochen Überstunden leisten. Daraus resultierte die Streitfrage, auf welcher Basis die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied vergütet wird.

Fehlende Betriesratsanhörung – Ordnungsgeld

Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.01.2012, 6 Ta 187/11

Mitarbeiter einer Klinik leisteten im Jahr 2008 auf Anweisung Überstunden. Die Klinik führte eine zusätzliche Schicht ein. Die Zustimmung des Betriebsrates wurde nicht eingeholt.
Fünf Ärzte arbeiteten im Monat Mai 2011 auf der Intensivstation ohne vorherige Bestätigung des Dienstplanes durch den Betriebsrat. Die Arbeitgeberin wurde erneut zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verpflichtet.

Vergütung von Überstunden muss vereinbart sein

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.2011, 5 AZR 629/10

Ein Büroleiter war bei einer Versicherungsmaklerin tätig. Die Arbeitszeit wurde mit 40 Stunden wöchentlich, Montag bis Freitag, vereinbart. Neben dem vereinbarten Monatsbetrag von 3 000 Euro wurden Provisionen für abgeschlossene Versicherungsverträge, die unter Mitwirkung des Büroleiters entstanden, in einem separaten Vertrag vereinbart. Im Nachtrag zum Zusatzvertrag wurde geregelt, dass Außendiensttätigkeit nicht zur regulären Arbeitszeit gehört. Termine, die in die Arbeitszeit fallen, durften wahrgenommen werden, mussten aber mit der Arbeitszeit verrechnet und abgezogen werden. Angebote und Telefonate galten generell als Arbeitszeit.