Kündigungsschutz bei weniger als 10 Mitarbeiter im Betrieb

Kündigungsschutz im Gemeinschaftsbetrieb

Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 10.03.2016, Aktenzeichen 2 Sa 58/15

Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz kann in einem Betrieb mit in der Regel weniger als 10 Mitarbeiter Anwendung finden, wenn dieser Betrieb Teil eines Gemeinschaftsbetriebes ist. In einem Gemeinschaftsbetrieb liegt eine einheitliche Leitung der Einzelbetriebe vor, indem wesentliche Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten für die beteiligten Betriebe einheitlich geführt werden.

Keine Benachteiligung bei betrieblicher Altersversorgung für Betriebsratsmitglieder

Betriebliche Altersversorgung von Betriebsratsmitgliedern

Bundesarbeitsbericht, Urteil vom 10.11.2015, Aktenzeichen 3 AZR 574/14

Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Mitglieder des Betriebsrats dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Das Arbeitsentgelt für Betriebsratsmitglieder darf einschließlich eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit, nicht geringer ausfallen als das vergleichbarer Arbeitnehmer.

Wie bindend ist freiwilliges Versprechen der Arbeitgeberin?

Freiwillige Erklärung der Arbeitgeberin kann zwingend werden

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21.Mai 2015, Aktenzeichen 7 Sa 1026/14

Erklärt die Arbeitgeberin einem Mitarbeiter, das Unternehmen werde sich bemühen ihn unter Berücksichtigung seiner Qualifikation vorrangig auf einer Position einzusetzen, die seiner bisherigen Einstufung entspricht, kann sie sich später nicht auf die Unverbindlichkeit ihrer Erklärung berufen und muss sich im Rahmen billigen Ermessens bei ihrer zukünftigen Ausübung des Direktionsrechts zwecks Zuweisung bestimmter Tätigkeiten messen lassen.

Meinungsfreiheit für Kritik an Geschäftsführung

Kritik an Arbeitgeberin als freie Meinungsäußerung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2016, Aktenzeichen 10TaBV 102/15

Kritik an der Geschäftsführung, ohne Beleidigungen oder Schmähungen, unterliegt der vom Grundgesetz garantierten Meinungsfreiheit und kann keine Basis für eine fristlose Kündigung darstellen.

Untersagung von Kündigungen vor Abschluss des Interessenausgleiches

Untersagung von Entlassungen während laufender Verhandlungen über Interessenausgleich

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2015, Aktenzeichen 20 BVGa 768/16

Sind die Sicherungs- und Beratungsansprüche des Betriebsrats gefährdet, kann eine gerichtliche Sicherungsverfügung erlassen werden. Dabei kann der Arbeitgeberin auch der Ausspruch von Kündigungen untersagt werden, wenn dies zur Sicherung der Ansprüche erforderlich ist.

Vergütungsanspruch für Überstunden und Bereitschaftsdienst

Anspruch auf Vergütung geleisteter Sonderarbeit und Mehrarbeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2015, Aktenzeichen 5 AZR 751/13

Wird im Arbeitsvertrag der teilweise Ausschluss einer gesonderten Vergütung von Mehrarbeit und Sonderformen der Arbeit formuliert, ist diese Formulierung unwirksam. Die Rechtsordnung sieht einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung von Mehrarbeit und Sonderarbeit vor.

Verzicht auf Kündigungsschutzklage

Verzicht auf Kündigungsschutzklage ohne angemessene Gegenleistung stellt unangemessene Benachteiligung dar

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2015, Aktenzeichen 2 AZR 347/11

Soll ein Arbeitnehmer auf eine mögliche Kündigungsschutzklage gegen die Arbeitgeberin verzichten, so ist dies nur mit einer angemessen kompensierenden Gegenleistung möglich, da sonst eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entsteht.

Mitbestimmungsrecht bei Überstunden

Überschreitung der Arbeitszeit laut Dienstplan

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 30.11.2015, Aktenzeichen 16 TaBV 96/15

Die Arbeitgeberin ist für die Einhaltung der nach Betriebsverfassungsrecht geregelten Arbeitszeiten verantwortlich. Die Überschreitung der im Dienstplan vereinbarten Arbeitszeit ohne Beteiligung des Betriebsrats kann mit Ordnungsgeld bestraft werden.