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BAG verschärft die Anforderungen an Massenentlassungen: Anzeige vor Kündigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 01.04.2026, Aktenzeichen 6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22

Mit den Urteilen vom 1. April 2026 hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts seine bisherige Rechtsprechung zur Massenentlassung grundlegend an die Vorgaben des EuGH angepasst.

In beiden Fällen entschied das BAG, dass eine Kündigung im Zusammenhang mit einer anzeigepflichtigen Massenentlassung unwirksam ist, wenn die nach der Richtlinie 98/59/EG und § 17, § 18 KSchG erforderlichen Verfahrensschritte nicht ordnungsgemäß eingehalten wurden.

Im Verfahren 6 AZR 157/22 ging es um eine betriebsbedingte Kündigung im Insolvenzkontext. Der Insolvenzverwalter hatte für die Kündigung des Klägers keine Massenentlassungsanzeige erstattet, obwohl die gesetzlichen Schwellenwerte überschritten waren. Das BAG stellte klar, dass eine vor Ausspruch der Kündigung fehlende Anzeige zur Unwirksamkeit führt. Entscheidend ist nach der nun unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, dass der Begriff „Entlassung“ dort als „Kündigung“ zu verstehen ist; ohne wirksame Anzeige kann die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beenden.

Das Gericht stützte sich dabei maßgeblich auf die Entscheidungen des EuGH vom 30. Oktober 2025 in den Sachen Tomann und Sewel. Danach darf eine Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung nicht wirksam werden, bevor die Anzeige bei der zuständigen Behörde wirksam erstattet wurde. Das BAG gab ausdrücklich auf, zur Rechtsfolge fehlender Anzeige weiterhin über § 134 BGB zu arbeiten, und löste die Unwirksamkeit unmittelbar aus § 18 Abs. 1 KSchG in unionsrechtskonformer Auslegung her. Praktisch bedeutet das: Wer überhaupt keine Massenentlassungsanzeige erstattet, kann die Kündigung nicht wirksam werden lassen.

Im Verfahren 6 AZR 152/22 lag der Schwerpunkt auf einer anderen Konstellation: Die Massenentlassungsanzeige war zwar erstattet worden, aber vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Arbeitnehmervertretung. Auch hier erklärte das BAG die Kündigung für unwirksam. Nach Ansicht des Senats schreibt die europäische Massenentlassungsrichtlinie ein gestuftes Verfahren vor: Erst Konsultation der Arbeitnehmervertretung, dann Anzeige bei der Agentur für Arbeit, erst danach dürfen Kündigungen wirksam werden.

Das BAG betonte, dass die Anzeige alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung und die Konsultationen enthalten muss; das setze logisch voraus, dass das Konsultationsverfahren bereits abgeschlossen sei. Wird die Anzeige zu früh erstattet, ist sie fehlerhaft. Nach der Auslegung des EuGH führt auch dieser Verfahrensfehler dazu, dass die Kündigung unwirksam bleibt und das Arbeitsverhältnis nicht beendet.

Besonders wichtig ist, dass das BAG in beiden Entscheidungen seine frühere Linie verlässt, wonach für die Rechtsfolge der Unwirksamkeit ein Rückgriff auf § 134 BGB erforderlich war. Nun folgt die Unwirksamkeit unmittelbar aus § 18 Abs. 1 KSchG in unionsrechtskonformer Auslegung; die Richtlinie selbst verlangt, dass die Kündigung erst nach ordnungsgemäßer Anzeige und nach Ablauf der Sperrfrist wirksam werden kann. Das Gericht stellt damit klar, dass die Anzeige kein bloßes Ordnungserfordernis ist, sondern eine echte Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung.

Für die Praxis der Insolvenzverwaltung und der Restrukturierung ist das erheblich. Unternehmen müssen bei beabsichtigten Massenentlassungen die Reihenfolge strikt beachten: erst Konsultation, dann Anzeige, dann Kündigung. Fehlende oder verfrühte Anzeigen sind nicht heilbar und führen nicht nur zu formalen Mängeln, sondern zur Unwirksamkeit der Kündigung selbst.

Kernaussagen

  • 1.
    Eine anzeigepflichtige Kündigung ist unwirksam, wenn vor ihrem Ausspruch keine Massenentlassungsanzeige erstattet wurde.

2.
Eine Kündigung ist ebenfalls unwirksam, wenn die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens erfolgt ist.

3.
Maßgeblich ist eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 18 Abs. 1 KSchG im Lichte der Richtlinie 98/59/EG.

4.
Das BAG gibt seine frühere Herleitung über § 134 BGB für diese Fälle auf.

5.
Die Reihenfolge im Massenentlassungsverfahren ist zwingend: Konsultation, Anzeige, Kündigung.

Das BAG macht die Massenentlassungsanzeige endgültig zur Wirksamkeitsvoraussetzung und stärkt damit den Schutz der Arbeitnehmer erheblich. Zugleich erhöht das Urteil den Druck auf Arbeitgeber, Verfahrensfehler in Restrukturierungs- und Insolvenzlagen strikt zu vermeiden, weil selbst ein „nur“ verfrühtes Anzeigeverfahren die Kündigung zu Fall bringt.