Nachtzuschlag ist nicht Bestandteil des gesetzlichen Mindestlohnes
Nachtzuschlag zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 25.10.2017, Aktenzeichen 3 Sa 400/17
Nachtarbeitszuschläge sind nicht mindestlohnwirksam und deshalb zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.