Rechtsmissbrauch führt nicht zur Unwirksamkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses
Mehrfache Befristung des Arbeitsverhältnisses kann rechtsmissbräuchlich sein
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2014, Aktenzeichen 7 AZR 243/12
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund ist bis zu einer Zeitdauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieses Zeitraums sind maximal drei Verlängerungen des Arbeitsverhältnisses erlaubt. Wird bei einem verbundenen Arbeitgeber die Befristung fortgesetzt, kann sie rechtsmissbräuchlich sein.