Weiterbeschäftigung bei Betriebsübergang

Fortbestehendes Arbeitsverhältnis bei Betriebsübergang

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2012, 4 Sa 82/11

Eine Mitarbeiterin der Parkplatzverwaltung klagte auf den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses. Durch die Neuvergabe eines Bewachungsauftrages ging die Erfüllung der Aufgaben an eine neue Auftragsnehmerin über. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied nach der Feststellung des Betriebsübergangs, die Mitarbeiterin ist bis zum Verfahrensabschluss zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Betriebsmittel sprechen nicht gegen einen Betriebsübergang.

Anspruch auf Bezahlung von Überstunden

Überstundenvergütung bei Mehrarbeitszeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 5 AZR 195/11

Ein Fernfahrer arbeitete seit 1990 ohne schriftlichen Arbeitsvertrag. Er verlangte Vergütung von mehr als 700 Überstunden, wobei eine 40-Stunden-Arbeitswoche zugrunde gelegt wird. Das Arbeitsgericht berücksichtigte alle Mehrleistungen, die über eine 48-Stunden-Woche hinaus gehen.

Lohn für Briefzusteller sittenwidrig?

Mindestlohn für Briefzusteller

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 5 AZR 630/10

Drei teilzeitbeschäftigte Briefzusteller in einem privaten Zustellunternehmen verlangten eine Vergütung, die der Entlohnung von Angestellten der Deutschen Post AG in der Vergütungsgruppe 3 entspricht. Sie betrachteten ihre Entlohnung als sittenwidrig. Die Forderungen beziehen sich konkret auf den Zeitraum Anfang Januar bis Ende November 2009.

Neuer Tarifvertrag kann Urlaubsanspruch mindern

Verringerter Urlaubsanspruch durch geänderten Tarifvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.04.2012, AZR 504/10

Eine Sicherheitsmitarbeiterin im Wachdienst verlangte die Gewährung dreier zusätzlicher Urlaubstage, die ihr nach dem alten Tarifvertrag zugestanden hätten. Weitere Forderungen, die sich auf den älteren Tarifvertrag stützen: Zahlung von Urlaubsgeld, Entschädigung für 3 nicht gewährte Urlaubstage sowie 100% Zeitzuschlag für am Ostersonntag geleistete Arbeit.

CGZP kann keine Tarifverträge abschließen

CGZP ist nicht tariffähig

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.05.2012, 1 AZB 67/11

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist bereits seit ihrer Gründung im Jahr 2002 nicht tariffähig. Die CGZP ist keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann.

Mehrurlaub – Verfall nach langer Krankheit

Tariflicher Mehrurlaub verfällt nach sehr langer Krankheit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 618/10

Ein Beschäftigter einer technischen Universität wurde arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach einer Klage des Mitarbeiters erfolgte die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs und des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen. Die Forderung zur Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs wurde damit nicht bedient. Die teilweise Fortführung der Klage verfolgte die Auszahlung des wegen Krankheit nicht beanspruchten tariflichen Mehrurlaubs.

Betriebsbedingte Kündigung – sozial ungerechtfertigt

Betriebsbedingte Kündigung unwirksam, weil sozial ungerechtfertigt

Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2012, 1 Sa 661/11

Ein Krankenpfleger, der auf einer Intensivstation arbeitete, wurde über eine anstehende betriebsbedingte Kündigung informiert. Daraufhin suchte der Krankenpfleger eine neue Arbeitsstelle und wollte einen Aufhebungsvertrag abschließen. Der Aufhebungsvertrag wurde von der Arbeitgeberin abgelehnt, das neue Arbeitsverhältnis konnte nicht angetreten werden. Die Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgte dennoch.

Krankheit kürzt nicht Urlaubsanspruch

Krankheit während des Urlaubs kürzt nicht den Urlaubsanspruch

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21.06.2012, C-78/11

Überschneiden sich vorübergehende Krankheitszeiten mit dem bezahlten Jahresurlaub, so sind Urlaubstage die mit Krankheitstagen zusammenfallen später zu gewähren. Der Jahresurlaub dient der Erholung, soll Entspannung und Freizeit ermöglichen. Krankheitsbedingter Urlaub von der Arbeit wird gewährt, um von einer Krankheit zu genesen und wieder arbeitsfähig zu werden. Der Zweck der krankheitsbedingten Abwesenheit ist ein anderer als der bezahlte Jahresurlaub.