Leiharbeitnehmer haben Ansprüche aus Equal-Pay-Gebot
Ansprüche auf Arbeitsbedingungen nach dem Equal-Pay-Gebot
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25.04.2012, 3 Sa 1657/11
Leiharbeitnehmer unterliegen dem Equal-Pay-Gebot nach § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG. Das bedeutet, sie haben Anspruch auf gleiche Entlohnung und Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Kollegen im Einsatzbetrieb. Ein Ausschluss dieser Regelung ist nur möglich, wenn ein Tarifvertrag, der von dieser Regelung abweicht, auf das Arbeitsverhältnis angewandt wird.