Außerordentliche Kündigung bedarf eines wichtigen Grundes

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2016, Aktenzeichen 2 AZR 110/15

Eine außerordentliche Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Handelt es sich um eine Verdachtskündigung, muss der Verdacht dringend und auf konkrete Tatsachen gestützt sein.

Außerordentliche Kündigung bedarf Rechtfertigung

Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Aktenzeichen 5 Sa 122/13, Urteil vom 22.Oktober 2013

Wird eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen, ist im Einzelfall die Rechtfertigung der Kündigung zu prüfen. Eine Kündigung ohne Abmahnung muss einer Interessenabwägung standhalten. Es ist zu prüfen, ob der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung zumutbar ist.

Außerordentliche Kündigung nur mit wichtigem Grund

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2014, Aktenzeichen 14 Sa 776/13

Eine außerordentliche Kündigung kann nur wirksam sein, wenn sie auf einem wichtigen Grund basiert. Der wichtige Grund muss einer Interessenabwägung standhalten, die berücksichtigt, ob der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung beiderseitiger Interessen und Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Keine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen möglich

Außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen unzulässig

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, Aktenzeichen 2 AZR 295/12

Eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen ist gegenüber einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer unzulässig.

Außerordentliche Kündigung Betriebsratsmitglied nicht gerechtfertigt

Außerordentliche Kündigung wegen Diebstahlverdacht nicht gerechtfertigt

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2012, 10 TaBV 30/11

Einer Laborantin, die gleichzeitig Betriebsratsmitglied war, sollte wegen Diebstahlverdacht außerordentlich gekündigt werden. Die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats sollte gerichtlich ersetzt werden. Das Landesarbeitsgericht hielt die außerordentliche Kündigung für nicht gerechtfertigt.

Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes unzulässig

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 30.09.2011, 10 Sa 471/11

Ohne vorherige Abmahnung sollte eine Chemielaborantin fristlos gekündigt werden. Die Chemielaborantin war zugleich Mitglied des Betriebsrates. Das Landesarbeitsgericht Hamm erklärte die Kündigung für unwirksam.