Notwendige Beratungen bevor Kündigung bei Massenentlassungen

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2016, Aktenzeichen 5 Sa 1580/15

Eine Kündigung im Rahmen von Massenentlassungen ist unwirksam, wenn nicht ausreichend mit dem Betriebsrat über die Vermeidung oder Einschränkung der geplanten Entlassungen sowie über Möglichkeiten, die Folgen zu mildern, beraten wurde.

Interessenausgleich bei Betriebsänderung

Teilweiser Interessenausgleich bei Betriebsänderung ist unwirksam

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2016, Aktenzeichen 2 AZR 182/15

Ein Interessenausgleich ist nur dann wirksam, wenn er den vollen Umfang einer Betriebsänderung erfasst. Es ist nicht möglich, den Interessenausgleich auf einen Teil der Betriebsänderung zu beschränken.

Abmahnung geht vor Kündigung

Kündigung ohne Abmahnung nicht gerechtfertigt

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.April 2013, Aktenzeichen 10 Sa 2339/12

Kann bereits mit einer Abmahnung die zukünftige Vertragstreue einer Mitarbeiterin erreicht werden, muss dieses Mittel zur Verhaltenssteuerung genutzt werden, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Eine Kündigung muss zudem mit einer Interessenabwägung verbunden werden und der Prüfung, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

Untersagung von Kündigungen vor Abschluss des Interessenausgleiches

Untersagung von Entlassungen während laufender Verhandlungen über Interessenausgleich

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2015, Aktenzeichen 20 BVGa 768/16

Sind die Sicherungs- und Beratungsansprüche des Betriebsrats gefährdet, kann eine gerichtliche Sicherungsverfügung erlassen werden. Dabei kann der Arbeitgeberin auch der Ausspruch von Kündigungen untersagt werden, wenn dies zur Sicherung der Ansprüche erforderlich ist.

Keine betriebsbedingte Kündigungen während Verhandlungen über Interessenausgleich

Untersagung betriebsbedingter Kündigungen während Verhandlungen über Interessenausgleich

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 22.01.2016, Aktenzeichen 20 BVGa 768/16

Dem Betriebsrat steht nach aktueller Rechtsprechung ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung, etwa in Form von Massenentlassungen, bis zum Zustandekommen oder Scheitern eines Interessenausgleiches zu. Der Verhandlungsanspruch hinsichtlich eines Interessenausgleiches wird damit gewahrt und nicht durch einseitige Handlungen der Arbeitgeberin unmöglich gemacht.

Fehlerhafte Sozialauswahl

Fehlerhafte Sozialauswahl bei der Bildung von Altersgruppen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.03.2015, Aktenzeichen 2 AZR 478/13

Wird von der Ausnahmeregelung zur Bildung von Altersgruppen für die Sozialauswahl gebrauch gemacht, so muss die vorgenommene Altersstrukturierung tatsächlich dazu geeignet sein die bestehende Personalstruktur zu sichern.

Zuständigkeit der Betriebsräte für einen Sozialplan

Zuständigkeit für einen Sozialplan

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.Februar 2014, Aktenzeichen 12 TaBV 36/13

In einem Konzern sind am Sozialplan der Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsräte sowie sämtliche Einzelbetriebsräte zu beteiligen, falls es ernsthafte Zweifel gibt, welches Gremium zuständig ist. Auf Arbeitgeberseite sind das herrschende und die beherrschten Unternehmen zu beteiligen.