Wann ist ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis wirksam?

Wirksamkeit eines zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2017, Aktenzeichen 7 AZR 222/15

Beabsichtigt eine Arbeitgeberin nach einer räumlichen oder organisatorischen Änderung ihre betriebliche Tätigkeit weiterzuführen, darf sie mit Arbeitnehmern nur dann eine zeitlich begrenzte Beschäftigung vereinbaren, wenn bereits bei Vertragsabschluss feststeht, dass die vertragliche Tätigkeit für den befristet beschäftigten Arbeitnehmer am neuen Standort nicht mehr anfällt oder diese ihm nicht mehr zugewiesen werden kann.

Kündigung behindert nicht zwingend Teilnahme an Betriebsversammlung

Teilnahme an Betriebsversammlung trotz Kündigung

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.02.2017, Aktenzeichen 3 TaBVGa 1/17

Hat ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen seine fristlosen Kündigungen eingereicht, ist ihm der Zutritt zur Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstandes für die Betriebsratswahlen in gleicher Form wie einem Betriebsangehörigen zu gewähren, um sein aktives und passives Wahlrecht nutzen zu können.

Befristeter Arbeitsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden

Zwingende Schriftform für ein befristetes Arbeitsverhältnis

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2016, Aktenzeichen 7 AZR 797/14

Für die Befristung eines Arbeitsvertrages gilt zwingend die Schriftform, um größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten. Wird die Schriftform nicht eingehalten, gilt der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Kostenübernahme einer Betriebsratsschulung

Notwendigkeit einer Betriebsratsschulung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2017, Aktenezeichen 11 TaBV 1626/16

Die Vermittlung von Kenntnissen in Betriebsratsschulungen ist notwendig, damit der Betriebsrat gegenwärtig oder in naher Zukunft anstehende Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Außer für die Vermittlung von Grundkenntnissen muss ein aktueller betriebsbezogener Anlass für die Schulung bestehen, für den die erworbenen besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft benötigt werden, um die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sach- und fachgerecht auszuüben.

Arbeitsgericht bestellt Wahlvorstand für Betriebsratswahl

Bestellung eines Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.11.2016, Aktenzeichen 7 ABR 13/15

Wird der Wahlvorstand für die Betriebsratswahlen nicht vom Betriebsrat bestellt, ist der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer zu wählen. Findet keine Betriebsversammlung statt oder die Betriebsversammlung wählt keinen Wahlvorstand, wird der Wahlvorstand vom Arbeitsgericht bestellt, nachdem mindestens drei Wahlberechtigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft den Antrag beim Arbeitsgericht gestellt haben.

Kündigung als auflösende Bedingung einer Betriebsvereinbarung

Auflösende Bedingung einer Betriebsvereinbarung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 06.12,2016, Aktenzeichen 12 Sa 528/16

Wird in einer Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung die Kündigung der Mitgliedschaft der Arbeitgeberin im Arbeitgeberverband als auflösende Bedingung vereinbart, so ist unter Kündigung der Zeitpunkt der Kündigungserklärung zu verstehen, nicht der Kündigungstermin.

Kündigungsfrist im Kollektivvertrag nach Betriebsübergang

Geltung von Kollektivverträgen bei Betriebsübergang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 06.04.2017, Aktenzeichen C 336/15

Beschäftigungszeiten zur Berechnung der Kündigungsfrist sind nach einem Betriebsübergang entsprechend den Kollektivverträgen des veräußernden Unternehmens anzurechnen, wenn keine Anpassung der Arbeitsbedingungen erfolgte und die Bestimmungen der Kollektivverträge unverändert gleichlautend sind. Es dürfen keine schlechteren Bedingungen als vor dem Übergang auferlegt werden.

Keine fristlose Kündigung für geringfügige Privattelefonate

Privattelefonate in geringem Umfang sind kein Grund für eine fristlose Kündigung

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.01.2017, Aktenzeichen 5 TaBV 8/16

Privattelefonate sind nur dann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung, wenn ein exzessives Ausmaß erreicht wurde, das bei einem Zeitanteil von 15 bis 20% der Arbeitszeit liegt.