Entspricht eine Freistellung von der Arbeit einer Weiterbeschäftigung?

Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2016, Aktenzeichen 9 Sa 812/16

Wird eine Freistellung zur Vermeidung der Vollstreckung der Weiterbeschäftigung zwischen Arbeitgeberin und Mitarbeiter vereinbart, kann die Freistellung einer tatsächlich erfolgten Weiterbeschäftigung entsprechen.

Verfallsklausel für Mindestentgelt im Arbeitsvertrag unwirksam

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2016, Aktenzeichen 5 AZR 703/15

Eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Mindestentgelt kann bestehende gesetzliche Regelungen nicht außer Kraft setzen. Ist eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag nicht transparent, so ist sie unwirksam.

Haustarifvertrag bei Unternehmensverschmelzung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.06.2016, Aktenzeichen 4 AZR 805/14

Der Haustarifvertrag eines Unternehmens, das auf ein anderes Unternehmen verschmolzen wird, gilt beim bisher tariflosen aufnehmenden Unternehmen weiter.

Auflösung mit Abfindung nach Kündigungsschutzklage

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 13.01.2016, Aktenzeichen 28 Ca 3744/16

Wird ein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Arbeitgeberin nicht aufgelöst, dem Arbeitnehmer ist jedoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar, so ist das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung einer angemessenen Abfindung aufzulösen.

Annahmeverzug – Vergütung bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2016, Aktenzeichen 5 AZR 853/15

Ein Arbeitnehmer kann die vereinbarte Vergütung verlangen, nachdem er seine Arbeitsleistung wörtlich angeboten hat und die Arbeitgeberin die Arbeitsleistung ablehnt oder eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt.

Restmandat des Betriebsrats zur Wahrnehmung von Beteiligungsrechten

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.10.2016, Aktenzeichen 1 ABR 51/14

Das Restmandat des Betriebsrats entsteht mit dem Wegfall der betrieblichen Organisation durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung. Es ist kein Vollmandat und dient lediglich dazu, die mit der Änderung der betrieblichen Organisation einhergehenden Beteiligungsrechte wahrzunehmen.