Anhörung des Betriebsrates zur Interessenabwägung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.01.2012, 2 Sa 305/11
Die Arbeitnehmerin war als Aufsicht/Reinigungskraft im Schwimmbad tätig. Während ihrer Erkrankung begab sie sich in das Schwimmbad und nahm nach Vermutung des Arbeitgebers einen Tauchring mit. Der Arbeitgeber sprach eine fristlose Kündigung wegen Verdachts auf Diebstahl aus. Die fristlose Kündigung sowie eine spätere ordentliche Kündigung waren unwirksam. Die Anhörung des Betriebsrates war fehlerhaft. Der Arbeitgeber hatte es unterlassen, dem Betriebsrat seine Erwägungen im Rahmen der Interessenabwägung mitzuteilen.